Mit VO (EG) 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 5. 2014 wurde das "Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen" eingeführt (ABl L 2014/189, 59; in der Folge EuKoPfVO). So lang und komplex wie ihr Titel ist die gesamte EuKoPfVO, sie umfasst 51 ErwGr und 54 Artikel. (Zum Vergleich: Die EuInsVO hat 33 ErwGr und 47 Artikel.) Sie schafft ein neues Sicherungsverfahren und ermöglicht, ihrem Titel entsprechend, die Sperre von Bankkonten, um zu verhindern, dass die Verfolgung von Geldforderungen durch Kontenleerung seitens des Schuldners erschwert oder gar vereitelt wird.
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