Thema - Arbeitsrecht

Die vorzeitige Auszahlung der Abfertigung in der Bauwirtschaft nach § 37 BUAG

Mag.a Anna Guggi / Dr. Alexander Zierl

Seit der BUAG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/73, ARD 6803/17/2022) besteht dauerhaft die Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung nach § 37 BUAG. Arbeitnehmer,1 die davon Gebrauch machen, unterliegen fortan den BMSVG-Abfertigungsbestimmungen. Unter Darlegung von Praxisbeispielen wird im Folgenden die Bestimmung erörtert. Zuvor werden kurz die Charakteristika des BUAG-Abfertigungsrechtes in Zusammenschau mit dem Abfertigungsrecht der §§ 23 f AngG2 dargestellt.

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Artikel-Nr.
ARD 6839/5/2023

08.03.2023
Heft 6839/2023
Autor/in
Anna Guggi

Mag.a Anna Guggi ist als Juristin in der Bauarbeits-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) beschäftigt. Ihr Fachgebiet sind sämtliche Fragestellungen des BUAG sowie des LSD-BG.

Alexander Zierl

Dr. Alexander Zierl ist Jurist in der Bauarbeits-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Sein Fachgebiet sind sämtliche Fragestellungen des BUAG sowie des SBBG. Er kommentiert die Bestimmungen §§ 153c–153e StGB im Kommentar von Leukauf/Steininger.