Die bilanzielle Berücksichtigung von Informationen, die der Bilanzersteller während des Zeitraumes der Aufstellung der Bilanz erhält, erfolgt prinzipiell in werterhellender Weise nach Maßgabe einer Ereignisfestlegung vor dem Bilanzstichtag. Daneben können jedoch auch wertbeeinflussende Umstände iS von nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Ereignissen für die vorangestellte Bilanzierung von werterhellender Bedeutung sein. Der vorliegende Beitrag versucht eine Klärung in der bilanziellen Erfassung werterhellender oder wertbeeinflussender Umstände unter Bezugnahme auf die für unternehmensrechtliche Zwecke maßgebliche vorsichtige Gewinnermittlung.
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