Am 14. 7. 2023 trat die ZVN 2023 in Kraft.1 Mit ihr wurde die Verwendung von geeigneten technischen Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung in streitigen Zivilverfahren, in Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, dem Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetz und in Insolvenz-, Exekutions- und Provisorialverfahren geregelt. Außerdem wurden das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ergänzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen, insb § 254 Abs 3a IO, der die Verwendung von geeigneten technischen Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung in Insolvenzverfahren regelt.
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