Weigert sich der Schuldner nach Veräußerung einer massezugehörigen Liegenschaft ebendiese zu räumen, hängen die Möglichkeiten zur Erwirkung einer zwangsweisen Übergabe an den Erwerber nach der Rechtsprechung davon ab, ob die Liegenschaft freihändig oder kridamäßig veräußert wurde. Der vorliegende Beitrag beleuchtet den herrschenden, nach der Veräußerungsart differenzierenden Meinungsstand und stellt kritische Überlegungen zu dessen dogmatischer Rechtfertigung an.
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