(ABGB § 1154b) Wird ein Gastarbeiter ohne sein Verschulden durch unmittelbare Einwirkung türkischer Zollbehörden an der Ausreise aus der Türkei gehindert, handelt es sich um eine eine gerechtfertigte Dienstverhinderung, auch wenn sie länger als eine Woche andauert, und berechtigt nicht zur Entlassung.
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