ZIK aktuell

Direktübersendung von Gleichschriften im Konkursverfahren

Andreas Konecny

Nach dem neuen § 112 ZPO sind bei rechtsanwaltlicher Vertretung beider Prozessparteien die für den Gegner bestimmten Gleichschriften eingebrachter Schriftsätze direkt vom einen Rechtsanwalt an den anderen zu übersenden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch im Konkursverfahren. Hier werden der Anwendungsbereich der Direktübersendung und die praktische Durchführung dargestellt.

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Artikel-Nr.
ZIK 2000/245

22.12.2000
Heft 6/2000
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.