In seiner Entscheidung vom 2. 1. 2024, RS/7100087/2023 (Revision an den VwGH anhängig) hat das BFG ausgesprochen, dass Säumnisbeschwerden gemäß § 284 BAO anstatt nach 6 Monaten erst nach 9 Monaten erhoben werden können, wenn die Partei die Direktvorlage der Bescheidbeschwerde an das BFG ohne Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt nach § 262 Abs 2 BAO beantragt hatte. Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde beginne in diesem Fall nicht bereits mit Einlangen der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde zu laufen, sondern erst mit Ablauf der 3-monatigen Frist, innerhalb derer die Abgabenbehörde die Beschwerde dem BFG hätte vorlegen müssen. Diese Rechtsansicht wird von den Autoren nicht geteilt: Der klare Gesetzeswortlaut des § 284 Abs 1 BAO sieht als Fristbeginn für die Säumnisbeschwerde ausschließlich das Einlangen des Anbringens, also der Bescheidbeschwerde, oder den Eintritt der amtswegigen Entscheidungspflicht vor. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung dahin gehend, dass die Frist durch einen Antrag nach § 262 Abs 2 BAO gehemmt oder verlängert wird oder gar nicht erst zu laufen beginnt, ist nicht rechtfertigbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl das Rechtschutzinstrument der Säumnisbeschwerde wie auch die Möglichkeit der Direktvorlage einer Bescheidbeschwerde der Verfahrensbeschleunigung dienen, läuft eine solche Reduktion dem Gesetzeszweck zuwider.
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