In der Entscheidung 9 ObA 31/23h (= ARD 6874/6/2023) hat sich der OGH erstmals zum Umfang des Aufwandersatzes bei Arbeit im Homeoffice geäußert. In seiner Glosse zu dieser Entscheidung stimmt Dullinger dem Ergebnis des OGH zu, wenn auch trotz erster Klarstellungen im Detail nach wie vor vieles unklar bleibt. Herausforderungen für die Bemessung des Ersatzanspruchs nach § 1014 ABGB zeigen sich ua insbesondere bei der Wohnraummiete. Legt der Arbeitnehmer die Höhe der Miete nicht offen, so ist der Wert pro Quadratmeter zu ermitteln; dabei könne letztlich nur auf Durchschnittswerte für vergleichbare Objekte abgestellt werden. Bei der Frage, welche Fläche der Berechnung zugrunde zu legen ist, sei stets auf den Einzelfall abzustellen. Ist ein Arbeitszimmer erforderlich, bspw um nicht gestört zu werden und auch niemand anderen zu stören, so werde das gesamte Zimmer zu berücksichtigen sein. Ist das Zimmer größer als erforderlich, so bleibe ein Teil des Zimmers zumindest eingeschränkt privat nutzbar (zB für Stauraum), was ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Existiere kein Arbeitszimmer, so sei darauf abzustellen, welche Nutzungseinschränkungen das Arbeiten im Homeoffice verursacht. Schließlich sei auch noch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Der Abschluss einer möglichst konkreten Vereinbarung sei jedenfalls zu empfehlen.
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