Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Edelmann/Hirzoiu, Leitende Angestellte iSv AZG und ARG, ecolex 2023, 222

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Leitende Angestellte sind vom Geltungsbereich des AZG und ARG ausgenommen. Die Autoren setzen sich mit den Voraussetzungen für die Qualifikation als leitender Angestellter und den praktischen Auswirkungen auseinander. Nach § 1 Abs 1 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind leitende Angestellte Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Unter Entscheidungsbefugnis ist das Treffen und Umsetzen von arbeitsrelevanten Entscheidungen zu verstehen. In der Regel müssen diese allein getroffen werden und unterliegen keiner Genehmigung anderer. Die Maßgeblichkeit einer Entscheidung liegt dann vor, wenn sie wesentlich oder von entscheidender Bedeutung ist. Dem EuGH zufolge ist bei der Beurteilung der Zeitsouveränität ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer selbst über Beginn, Ende, Dauer, Lage und Unterbrechungen seiner Arbeitszeit bestimmen kann. Es genügt nicht, dass sich der Arbeitnehmer die Arbeitszeit bloß überwiegend frei einteilen kann. Sind AZG und ARG nicht anwendbar, resultieren laut OGH-Rechtsprechung aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Grenzen für das Arbeitszeitausmaß leitender Angestellte.

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Artikel-Nr.
ARD 6851/17/2023

09.06.2023
Heft 6851/2023