Allgemeines
Die Menschenwürde am Arbeitsplatz erfordert Mindeststandards im Umgang mit Mitarbeitern bzw. Arbeitskollegen. „Grobe“ bzw. „erhebliche“ Ehrenbeleidigungen (auch von Arbeitskollegen) stellen einen Entlassungs- bzw. einen Austrittsgrund dar (z.B. § 26 Z 4 AngG und § 27 Z 6 AngG). Die besondere Bedeutung der Beleidigungen im Entlassungsrecht zeigt sich auch darin, dass bei besonders geschützten Arbeitnehmern (wie z.B. Präsenz- und Zivildienern oder Betriebsräten) die erhebliche Ehrverletzung jeweils einen eigenen Entlassungstatbestand darstellt (z.B. § 12 Abs 2 Z 4 MSchG, § 15 Z 5 APSG und § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG), der eine gerichtliche Zustimmung zur Entlassung ermöglicht (wobei in diesen Fällen nach dem MSchG und ArbVG diese Zustimmung ausnahmsweise nachträglich erfolgen kann).
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