Die Anordnung von Überstunden bei Gleitzeit muss so gestaltet sein, dass das Gleitzeitmodell nicht übermäßig eingeschränkt oder gar ausgehebelt wird. Arbeitgeber dürfen Überstunden daher nur anordnen, sofern diese im Rahmen der (vertraglichen) Grundlage sowie den gesetzlichen Grenzen zulässig sind. Bedeutend kann zudem die Durchführung einer Interessenabwägung sein, in der verschiedene Kriterien in einem beweglichen System berücksichtigt werden müssen (ua betriebliche Notwendigkeit, kollidierende persönliche Arbeitnehmerinteressen, Flexibilitätsbeeinträchtigungen, Rechtzeitigkeit der Anordnung, vorhandenes Zeitguthaben).
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