Leistungen einer Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs 5 WEG unterliegen nur insoweit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % USt, als das Wohnungseigentum "Wohnzwecken" dient. Dient Wohnungseigentum der "Beherbergung", so ist das Entgelt für Leistungen der Eigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer insoweit idR mit 20 % USt zu belasten (§ 10 Abs 2 Z 3 lit b UStG; § 2 Abs 5 WEG).
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