Die anzuzeigende Grazer Dissertation von Schoditsch ist dem "einseitig erklärten Eigentumsvorbehalt", dh der durchaus praxisrelevanten Frage gewidmet, welche Wirkungen ein bei Kaufvertragsabschluss nicht vereinbarter, vom Verkäufer bei Übergabe erklärter Eigentumsvorbehalt hat. Die hRsp hält dies für sachenrechtlich unwirksam (zuletzt 6 Ob 306/02x; 3 Ob 66/03g). Vermerke auf Lieferschein oder Rechnung vermögen demnach in der Regel keine Exszindierungs- oder Aussonderungsansprüche zu begründen. Freilich ist die Frage in der Lehre durchaus umstritten (s zuletzt Riss, Die sachenrechtliche Wirksamkeit des einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts - neue Gedanken zu einer alten Streitfrage, ÖBA 2010, 215 mwN). Schoditsch kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen "vertragswidrigen" und "vertragskonformen" Vorbehaltserklärungen zu differenzieren sei (86 ff): Wenn die Voraussetzungen einer Unsicherheitseinrede gem § 1052 ABGB vorliegen, soll ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt vertragskonform und damit zulässig sein. Im Übrigen sei iSd hA von der sachenrechtlichen Unwirksamkeit des einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts auszugehen. Ob sich diese oder noch "liberalere" Ansichten durchsetzen werden, wird sich weisen. Die anzuzeigende Arbeit gibt jedenfalls einen gut lesbaren und verlässlichen Überblick über den Meinungsstand und kann damit auch für die Leser von Nutzen sein, denen die tägliche Arbeit wenig Zeit für die Beschäftigung mit den Feinheiten des Zivilrechts lässt.
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