Wer sich auf atypische Beschäftigungsverhältnisse (Werkvertragnehmer mit oder ohne einschlägigen Gewerbeschein, freie Dienstnehmer etc) einlässt, braucht solide Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung, um beurteilen zu können, ob die gewählte Form der Zusammenarbeit eine GPLA übersteht.
Oft mutieren scheinbar klare Fälle der Selbstständigkeit anlässlich der GPLA zu echten Dienstverhältnissen.
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