Die spärliche Rechtsprechung des OGH zur Einbeziehung von Gewinnbeteiligungen in die Abfertigungsbemessungsgrundlage ist nicht durchgehend einheitlich. Dies lässt den (ehemaligen) Vertragsparteien Raum für unterschiedliche Argumentationslinien hinsichtlich der Höhe des Abfertigungsanspruchs. Das OLG Wien entschied unlängst, dass nur jene Gewinnbeteiligungen abfertigungswirksam sind, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren, und nicht jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt wurden. Das rechtskräftige Urteil des OLG Wien folgt damit der überzeugenden "jüngeren" Rechtsprechung des OGH. Eine von dieser Rechtsprechung abweichende OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2006, wonach jene Entgelte abfertigungsrelevant seien, die im letzten Dienstjahr (bloß) fällig waren, blieb zu Recht unbeachtet.
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