Der Beitrag geht der Frage nach, ob für Zwecke der Beurteilung des Erfordernisses einer außerplanmäßigen Abschreibung Grund und Boden sowie Gebäude eine Bewertungseinheit darstellen.
Die X-GmbH erwirbt zwecks zukünftiger Vermietung ein bebautes Grundstück in X0 um 100. Der Kaufpreis wird auf den Grund und Boden (40) und das Gebäude (60) aufgeteilt.
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