Aufsätze

Einige Gedanken zum Aufschub der Räumungsexekution und zur Fortsetzung des Bestandverhältnisses nach § 12c IO

Dr. Olaf Riss

Durch das IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29) wurde ein bisher nur im Ausgleichsverfahren vorgesehener Schutzmechanismus zur Erhaltung unternehmenswichtiger Bestandobjekte in die Insolvenzordnung übernommen: Nach § 12c IO ist die Räumungsexekution aufzuschieben und es gilt, wenn die Forderung des Bestandgebers mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt wurde, das (bereits rechtskräftig aufgelöste) Bestandverhältnis als fortgesetzt. Der Beitrag erörtert ausgewählte Detailfragen iZm dieser - wie wohl zu erwarten ist - für die Praxis der Unternehmensinsolvenzen sicherlich bedeutsamen Bestimmung.

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Artikel-Nr.
ZIK 2011/228

28.10.2011
Heft 5/2011
Autor/in
Olaf Riss

Dr. Olaf Riss, LL.M. ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der Universität Klagenfurt. Davor war er Professor an der Universität Linz und als Rechtsanwalt in Wien tätig. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Kreditsicherungsrecht und Bankvertragsrecht, im AGB-Recht sowie im Bestandrecht und Erbrecht. Er war ferner viele Jahre Senior Researcher des Institute for European Tort Law (ETL) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und der Universität Graz. Seit 2017 ist er Mitherausgeber der ZFR.