In seiner E 8 Ob 87/10t1 hat der 8. Senat des OGH zu Recht erkannt, dass die aus Anlass der Verwertung einer eine Sondermasse bildenden Liegenschaft anfallende Spekulationssteuer nicht zu den Sondermassekosten zählt, sodass die betreffende Vorschreibung des Fiskus der allgemeinen Masse zur Last fällt. Es handelt sich um eine weitere Episode aus dem zwischen der allgemeinen Masse und der Sondermasse stets tobenden Verteilungskampf,2 die dieses Mal mit einem Sieg des Absonderungsgläubigers geendet hat. Es überrascht daher nicht, dass das umstrittene Thema der Abgrenzung der Sondermassekosten sogleich Äußerungen im Schrifttum hervorgerufen hat, die der durch den OGH geäußerten Rechtsansicht kritisch gegenüberstehen.3
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