Der Unternehmer A bringt sein Unternehmen in die dem B gehörende B-GmbH ein. Die Bilanzen des Einzelunternehmers sowie der aufnehmenden B-GmbH zeigen dabei folgendes Bild:
Fraglich ist der Wertansatz des Vermögens bei der aufnehmenden B-GmbH, wenn aufgrund des Verkehrswertverhältnisses der beiden Unternehmen bei der B-GmbH eine Kapitalerhöhung in Höhe von 1500 erfolgen soll und stille Reserven im Anlagevermögen des eingebrachten Vermögens im Wert von 2500 sowie ein Firmenwert von 3000 bestehen.
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