§ 89 ArbVG regelt die Überwachungsrechte des Betriebsrats. Da eine Überwachung auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den für die Durchführung der Überwachung maßgeblichen Unterlagen voraussetzt, werden dabei auch bestimmte Einsichtsrechte statuiert. Daraus ergeben sich aber auch einige Fragen. Vor allem das Verhältnis zwischen der Einsichtnahme in den Personalakt und in den Arbeitsvertrag ist strittig.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.