Der Beitrag erörtert anhand aktueller Rekursentscheidungen, wie sich die Einstellung des Ausgleichsverfahrens auf die Entlohnung des Ausgleichsverwalters auswirkt.
Wird das Ausgleichsverfahren vor der Ausgleichstagsatzung eingestellt, liegt nach hA regelmäßig ein Grund für die Herabsetzung der Entlohnung des Ausgleichsverwalters gem § 33 Abs 2 AO, § 82c Z 1 KO vor 1)). Nunmehr liegen Rekursentscheidungen vor, aus denen sich Anhaltspunkte für die Bemessung der Herabsetzung der Entlohnung ergeben: In einem vom OLG Wien entschiedenen Fall 2)) war das Ausgleichsverfahren sechs Tage vor der erstreckten Ausgleichstagsatzung eingestellt worden. Das Verfahren wird in der Begründung des OLG Wien als „arbeitsintensiv“ beschrieben, zumal „Unterlagen und Informationen vom Ausgleichsschuldner gar nicht oder nur mit beträchtlichen Verzögerungen bzw nach wiederholten Urgenzen zur Verfügung gestellt wurden und in dem der Ausgleichsverwalter an einer Reihe von Besprechungen teilgenommen hat“3)). Das OLG Wien hielt eine vom Ausgleichsverwalter selbst vorgenommene Reduktion um 25 % für angemessen. In einer anderen Entscheidung gelangte das OLG Wien zu dem Ergebnis, dass trotz Einstellung des Ausgleichsverfahrens vor der Ausgleichstagsatzung keine Herabsetzung der Entlohnung vorzunehmen sei, weil ein „weit überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand zur Aufdeckung von (...) massiven Unregelmäßigkeiten erforderlich“ war und sich daher im konkreten Fall „Erhöhungs- und Minderungsgründe (...) die Waage halten“4)). Das OLG Linz hatte schließlich einen Fall zu beurteilen, in dem der Ausgleichsantrag drei Tage vor der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen wurde 5)). Das Erstgericht hatte eine Herabsetzung auf rund die Hälfte der Regelentlohnung vorgenommen. Das OLG Linz folgte hingegen der Ausgleichsverwalterin, die einen Abschlag von 10 % vornahm, da „lediglich die Teilnahme an der Ausgleichstagsatzung samt Erstattung eines Berichts (...) und allfälliger Ergänzung und Änderung des Anmeldungsverzeichnisses“ weggefallen sind und der „Minderaufwand nicht allzu hoch zu veranschlagen“ sei, zumal drei Tage vor der Tagsatzung der „weitaus größte Teil der dafür nötigen Vorbereitungen bereits getroffen“ wurde.
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