Vorlagen und Textmuster

Einvernehmliche Auflösung mit Arbeitsfähigkeitsvermerk

Im Falle von einvernehmlichen Auflösungen kann es mitunter vorkommen, dass sich ein Arbeitnehmer kurz nach Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung krankschreiben lässt. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt grundsätzlich bereits für den ganzen Tag der Ausstellung (rückwirkend ab 0:00 Uhr), darf aber vom Arzt auch bis zu einem Tag rückwirkend erfolgen. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Unterschrift rechtlich gesehen schon arbeitsunfähig war, sodass der Arbeitgeber gemäß § 9 Abs 1 AngG bzw § 5 EFZG zur Entgeltfortzahlung über das arbeitsrechtlich DV-Ende hinaus verpflichtet ist (siehe OGH 16. 2. 2023, 9 ObA 100/22d, ARD 6852/6/2023). Zwar steht dem Arbeitgeber der Gegenbeweis offen, dass der Arbeitnehmer trotz ärztlicher Krankschreibung bei Unterschriftsleistung in Wahrheit noch arbeitsfähig war (vgl OGH 24. 5. 2023, 8 ObA 4/23f, ARD 6855/6/2023), ein solcher Gegenbeweis ist in der Praxis aber stark von den Einzelfallumständen abhängig und oft schwer zu erbringen.

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Artikel-Nr.
ARD 6918/6/2024

02.10.2024
Heft 6918/2024