Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Kündigungsfristen einvernehmlich verkürzt werden können. Diese Frage ist zwar grundsätzlich zu bejahen, es sind aber einige wichtige Punkte zu beachten.
Kündigt ein Arbeitnehmer bzw Arbeitgeber, so ist im Regelfall eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese richtet sich bei Arbeitern nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag (in Branchen ohne Kollektivvertrag beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage nach § 77 GewO 1859 bzw § 1159b ABGB) und bei Angestellten nach dem AngG.
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