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Einzelanfechtung durch Absonderungsgläubiger (§ 37 Abs 5 KO)

o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard König

Einzelanfechtungsverfahren werden bei Konkurseröffnung über das Vermögen des eigentlichen Schuldners unterbrochen (§ 37 Abs 3 KO), es sei denn, ein solches Verfahren wird von einem Absonderungsgläubiger geführt (§ 37 Abs 5 KO). Gilt diese Ausnahme nur für Absonderer des Gemeinschuldners oder auch für jene des Einzelanfechtungsgegners, sodass auch Letztere den Anfechtungserfolg trotz Konkurseröffnung im Ergebnis für sich lukrieren können?

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Artikel-Nr.
ZIK 2009/128

03.07.2009
Heft 3/2009
Autor/in

o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard König ist Professor am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen zum Zivil-, Zivilverfahrens- und Sportrecht.