Anmerkungen zu OGH 17 Ob 7/22m1
Die Gläubigeranfechtung einer Liegenschaftstransaktion gem §§ 27 ff IO oder §§ 438 ff EO ist nicht nur von immenser praktischer Bedeutung, sondern bereitet auch besondere dogmatische Schwierigkeiten. Zuletzt hatte der zuständige Fachsenat des OGH gleich zweimal binnen eines Jahres zum Schicksal dinglicher Rechte Stellung zu beziehen, die vom Anfechtungsgegner oder einem Dritten im Zuge der anfechtbaren Liegenschaftstransaktion aufgegeben wurden bzw wegen Konfusion (§§ 1445 f ABGB) erloschen sind.2 Ausgangspunkt der Lösung des 17. Senats ist in beiden Fällen, dass der Anfechtungsgläubiger das aufgelassene Recht gegen sich gelten lassen müsse, um eine Besserstellung im Vergleich zur Rechtslage ohne die anfechtbare Handlung zu vermeiden. Wenngleich dies im Ansatz kaum bestreitbar erscheint, wirft die prozessuale Umsetzung dieses "Besserstellungsverbots" diffizile Fragen auf. Das gilt insb bei der in 17 Ob 7/22m zu beurteilenden Einzelanfechtung, der sich der gegenständliche Beitrag widmet.
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