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Einzelrechtsnachfolge, Nachführung des Anmeldungsverzeichnisses und Exekutionstitel

em. o.Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Jelinek

Anmerkungen zu 8 Ob 18/16d1

Wer als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger eines Titelgläubigers Exekution führen will, benötigt neben einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Rechtsnachfolgeurkunde (§ 9 EO) oder einem Titelergänzungsurteil (§ 10 EO) selbstverständlich die Titelurkunde und (soweit § 54 Abs 2 EO nichts anderes bestimmt) auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Mag zwar schon wegen § 9 EO der Anspruch des Rechtsnachfolgers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht zu bezweifeln sein, so liegen doch die Details im Dunkeln: Rechtsinhaber müssen vor der Beeinträchtigung ihrer Position durch Anmaßung einer in Wahrheit fehlenden Einzelrechtsnachfolge geschützt werden; dies zeigen Erfahrungen der Praxis. Auch ist die Position des Schuldners im Verfahren auf Ausstellung einer (allenfalls weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung zu klären. Zusätzliche Probleme ergeben sich, wenn Exekutionstitel die amtliche Eintragung in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis ist, soweit die Eintragung gem § 61 IO vollstreckbar ist (§ 1 Z 7 EO): Zu den Besonderheiten dieses Exekutionstitels zählt nämlich, dass ein aus dem Anmeldungsverzeichnis ersichtlicher nachträglicher Übergang einer festgestellten Insolvenzforderung in den Text des Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis (§ 108 Abs 2 S 2 IO) zu übernehmen ist: Sodann bezeichnet bereits die Titelurkunde den Rechtsnachfolger als Berechtigten. Daher kann diesem ohne Rechtsnachfolgenachweis (§§ 9, 10 EO) die Exekution (auch vereinfacht gem § 54b EO) bewilligt werden.

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Artikel-Nr.
ZIK 2016/282

31.12.2016
Heft 6/2016
Autor/in
Wolfgang Jelinek

Univ.-Prof. em. Dr. Wolfgang Jelinek ist als emeritierter Universitätsprofessor in Graz nach wie vor auf den Gebieten Beratung, Forschung, Ausbildung und Fortbildung aktiv. Schwerpunkte: Zivilprozess, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Schiedsgerichtsbarkeit, Immobiliarsachenrecht, internationales Verfahrensrecht.

Publikationen:

Zahlreiche Aufsätze zu den Arbeitsschwerpunkten; Mitherausgeber des Taschenkommentars zur IO.