In aller Kürze

Elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Maßnahmen aufgrund des Coronavirus

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bis 30. 6. 2022 ist die Einreichung von Anbringen iZm folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells. ( BGBl II 2021/535)

Auch die Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung; Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen; Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells) ist weiterhin bis 30. 6. 2022 per E-Mail an oben genannte Mailadresse möglich. (BGBl II 2021/534)

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Artikel-Nr.
ARD 6779/3/2021

23.12.2021
Heft 6779/2021