Durch die neue Verordnung BGBl II 2023/259 werden die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das BFG berechtigt, die Zustellung zahlreicher Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen, insbesondere von Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Urkunden und sonstigen Unterlagen. Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter bzw Verteidiger gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw dem BFG der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat. Die Verordnung ist mit 1. 9. 2023 in Kraft getreten.
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