Im BGBl wurde nun jene Novelle des GSVG kundgemacht, mit der ein (einmaliger) Energiekostenzuschuss iHv € 410,- für Neue Selbstständige iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG normiert wird. Die Förderung steht jenen Neuen Selbstständigen zu, die im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,-) nicht erreicht. Die Gutschrift auf das Versicherten-Beitragskonto soll im vierten Quartal 2023 erfolgen. (BGBl I 2023/101)
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