( EFZG § 2 Abs 1 und 5 ) Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Ausschöpfung des Entgeltanspruchs nach dem EFZG zuvor kein Entgelt mehr erhalten hat.
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