Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung (Urlaub, Krankenstand, Dienstfreistellung etc) ist relativ häufig Gegenstand (höchst)gerichtlicher Entscheidungen. Im Folgenden wird diese Problematik anhand der Einbeziehung von (fiktiven) Überstunden behandelt. Dabei werden einige neuralgische Punkte auch kritisch beleuchtet.
Die Rechtsordnung kennt etliche Fälle, in denen der Arbeitnehmer trotz Unterbleiben der Arbeitsleistung einen (allenfalls zeitlich begrenzten) Anspruch auf (gänzliche oder teilweise) Weiterzahlung des Entgelts hat, beispielsweise
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