Wird ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen oder muss er eine Gefängnisstrafe antreten, trifft dies den Arbeitgeber in aller Regel unvermutet. Und auch wenn nicht jede Haft Rückschlüsse auf die Arbeitsleistung bzw Arbeitsmoral des Arbeitnehmers zulässt, werden viele Arbeitgeber in dieser Situation das Dienstverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer beenden wollen. Die Rechtsordnung sieht dafür neben der Kündigung auch die Möglichkeit einer Entlassung vor, knüpft diese aber an gewisse Voraussetzungen, deren man sich vor einer übereilten Entscheidung bewusst sein sollte, soll es zu keinen weiteren bösen (finanziellen) Überraschungen kommen. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick, was man als Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Entlassung eines inhaftierten Arbeitnehmers bedenken soll.
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