objektive Gefährdung dienstlicher Interessen
Auch ein Verhalten des Arbeitnehmers während seiner Freizeit kann einen Entlassungsgrund darstellen. Das außerdienstliche Fehlverhalten muss objektiv die Annahme des Arbeitgebers rechtfertigen, dass von einer Gefährdung betrieblicher Interessen auszugehen ist. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber objektiv die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist (vgl. OGH 11.08.1993, 9 ObA 124/93, ARD 4505/9/93, und OGH 24.06.1998, 9 ObA 115/98x, ARD 4968/3/98).
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