Entlassungstatbestand
Falls der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit schwerwiegend durch Verspätung verletzt, könnte dies einen Entlassungsgrund darstellen. Die entsprechenden Entlassungstatbestände sind für Angestellte in § 27 Z 4 AngG (Unterlassung der Arbeitsleistung für erhebliche Zeit ohne Hinderungsgrund), für Arbeiter in § 82 lit f GewO (wenn der Arbeiter „beharrlich seine Pflichten vernachlässigt“) und für Lehrlinge in § 15 Abs 3 lit c BAG („wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes ... oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten vernachlässigt“) geregelt.
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