Die Autoren weisen auf ein Gesetz zur Änderung des IESG (BGBl I 2017/123) hin, welches für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, eine gesonderte Behandlung vorsieht (§ 1 Abs 4 Z 3 IESG nF iVm § 45 Abs 1 ASVG).
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