Anmerkungen zu OGH 8 Ob 80/15w und 8 Ob 7/16m1
Wenn der Schuldner nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nicht die Mindestquote von 10 % erreicht, dann erlangt er eine Restschuldbefreiung nur bei Vorliegen von Billigkeitsgründen. Obwohl der OGH in deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage sieht,2 hat er sich hiezu in letzter Zeit auch inhaltlich geäußert, weil er eine Klarstellung für notwendig erachtete. Er behandelt in den E 8 Ob 80/15w und 8 Ob 7/16m Aspekte einer Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO.
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