BGBl I 2024/13, ausgegeben am 27. 3. 2024
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2023 die "kalte Progression" abgeschafft. Zuletzt wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153) die kalte Progression für das Jahr 2024 abgegolten. Die Freigrenzen der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 und § 77 Abs 4 EStG 1988 sowie der Veranlagungsbestimmung für sonstige Bezüge gemäß § 41 Abs 4 EStG 1988 sind nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988.
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