Neue Vorschriften / Steuerrecht

Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge im Jahr 2024 - BGBl

Bearbeiterin: Birgit Bleyer

BGBl I 2024/13, ausgegeben am 27. 3. 2024

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2023 die "kalte Progression" abgeschafft. Zuletzt wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153) die kalte Progression für das Jahr 2024 abgegolten. Die Freigrenzen der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 und § 77 Abs 4 EStG 1988 sowie der Veranlagungsbestimmung für sonstige Bezüge gemäß § 41 Abs 4 EStG 1988 sind nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6894/15/2024

10.04.2024
Heft 6894/2024