Urlaub und Zeitausgleich werden von Arbeitnehmern in der Praxis oft gleichgesetzt, was aus ihrer Sicht auch nicht unverständlich ist, sind die Folgen doch weitgehend gleich - der Arbeitnehmer muss an diesem Tag bzw diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbringen und kann seine Freizeit nach seinen Vorstellungen verbringen. Die Rechtsordnung knüpft jedoch an Urlaub bzw Zeitausgleich unterschiedliche Rechtsfolgen, was sich insbesondere auch dann zeigt, wenn ein Arbeitnehmer nach der Vereinbarung aber noch vor Antritt des Urlaubs bzw Zeitausgleichs oder während des Urlaubs oder Zeitausgleichs erkrankt. Dieser Aspekt, der bei Arbeitnehmern oftmals auf Unverständnis stößt, soll im nachfolgenden Beitrag einmal mehr deutlich gemacht werden.
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