Beim LGZ Graz wurde ein Unternehmensreorganisationsverfahren eingeleitet und nach Vorliegen der Zustimmungserklärungen der Betroffenen, Durchführung diverser Reorganisationsmaßnahmen und Befürwortung durch den Reorganisationsprüfer gem § 12 Abs 1 URG aufgehoben. Auf einen konkreten Sachverhalt angewendet, hat sich das Verfahren als Sanierungsinstrument für ein größeres Unternehmen bewährt. Der vorliegende Beitrag fasst einige Erkenntnisse dieser praktischen Umsetzung des URG zusammen und zeigt auf, dass manche gegen das URG vorgebrachte Kritik 1)zum Teil auf Missverständnissen beruht.
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