Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 5. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten: Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen; Kommissionieren von Waren; Übergabe der Waren an ZustellerNoch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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