BGBl I 2024/65, ausgegeben am 4. 7. 2024
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten ua auch sogenannter Hebammenbeistand (§ 117 Z 4 lit a ASVG, § 159 ASVG und entsprechende Bestimmungen in den Parallelgesetzen). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt idR 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung oder mit der Entbindung ein. Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind lebend oder tot geboren wird. Personen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befinden, dennoch aber eine Fehlgeburt erleiden (eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Fötus 500 g nicht erreicht), haben derzeit mangels Versicherungsfalls der Mutterschaft keinen Anspruch auf Hebammenbeistand. Künftig besteht ein solcher Anspruch auch dann, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
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