Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten ua auch sogenannter Hebammenbeistand (§ 117 Z 4 lit a ASVG, § 159 ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt idR 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung oder mit der Entbindung ein. Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind lebend oder tot geboren wird. Personen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befinden, dennoch aber eine Fehlgeburt erleiden (eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Fötus 5oo g nicht erreicht), haben derzeit mangels Versicherungsfalls der Mutterschaft keinen Anspruch auf Hebammenbeistand. Daher sieht ein aktueller Initiativantrag der Regierungsparteien vor, dass ein solcher Anspruch auch dann bestehen soll, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. Die Neuregelung soll mit 1. 9. 2024 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Hebammenleistungen anzuwenden sein. (Initiativantrag 15. 5. 2024, 4038/A BlgNR 27. GP ➜ die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)
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