In aller Kürze

Erweiterung des Anspruchs auf Hebammenbeistand

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten ua auch sogenannter Hebammenbeistand (§ 117 Z 4 lit a ASVG, § 159 ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt idR 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung oder mit der Entbindung ein. Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind lebend oder tot geboren wird. Personen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befinden, dennoch aber eine Fehlgeburt erleiden (eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Fötus 5oo g nicht erreicht), haben derzeit mangels Versicherungsfalls der Mutterschaft keinen Anspruch auf Hebammenbeistand. Daher sieht ein aktueller Initiativantrag der Regierungsparteien vor, dass ein solcher Anspruch auch dann bestehen soll, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. Die Neuregelung soll mit 1. 9. 2024 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Hebammenleistungen anzuwenden sein. (Initiativantrag 15. 5. 2024, 4038/A BlgNR 27. GP ➜ die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6900/2/2024

23.05.2024
Heft 6900/2024