Anmerkungen zu EuGH Rs C-527/10, ERSTE Bank Hungary1
Im Rahmen eines die ungarischen und die österr Gerichte beschäftigenden Insolvenzfalls hat der EuGH jüngst den zeitlichen Anwendungsbereich der EuInsVO2 präzisiert und sich dabei ua zum kollisionsrechtlichen System dieser Verordnung geäußert.
Nach Art 5 Abs 1 EuInsVO wird das dingliche Recht eines Gläubigers an Gegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. Nach welchen Regeln dingliche Rechte an Gegenständen zu beurteilen sind, die sich in einem Drittstaat befinden, ist jedoch unklar.
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