In aller Kürze

EU-Datenabgleich in der Sozialversicherung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit 3. 7. 2017 begann die zweijährige Übergangszeit für die nationale Implementierung des elektronischen Austausches von Sozialversicherungsdaten. Alle betroffenen Institutionen sind gemäß § 5 Abs 6 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz verpflichtet, ab spätestens 3. 7. 2019 den Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausschließlich elektronisch durchzuführen. Der Hauptverband wird in Österreich als einzige Zugangsstelle fungieren. ( Quelle: www.sv-beratung.at, 25. 8. 2017)

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Artikel-Nr.
ARD 6564/5/2017

07.09.2017
Heft 6564/2017