Die internationale Zuständigkeit für Hauptinsolvenzverfahren richtet sich nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen; er wird bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bei ihrer Hauptniederlassung vermutet (Art 3 Abs 1 UAbs 1 und 3 EuInsVO 2015). Jüngst hat der EuGH Rechtsfragen zum Begriff der Hauptniederlassung beantwortet (Urteil vom 19. 9. 2024, C-501/23, DL/Land Berlin).
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