Die Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, BGBl II 2020/482, bestimmt die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 FLAG sowie des Kindesabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3 EStG in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhalten. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft.
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