Bisher wurde der FABO+ nur dann zuerkannt, wenn
auch ein Bescheid über Familienbeihilfe oder zumindest über eine
Differenz-/Ausgleichszahlung der österreichischen Finanzverwaltung vorgelegen ist. Wenn
jemand aber im Ausland ohnedies höheres oder (fast) gleich hohes Kindergeld bekommen hat
wie in Österreich die Familienbeihilfe gewesen wäre, dann hat kaum jemand einen Antrag
auf Differenzzahlung in Österreich gestellt - weil die Differenz ja null gewesen wäre.
Die Finanzverwaltung hat aber ohne diesen (Null)Bescheid den FABO+ immer abgelehnt. Mit
Erkenntnis VwGH 6. 4. 2022, Ra
2021/15/0067, ARD
6801/14/2022, wurde nun klargestellt, dass ein
derartiger Antrag nicht notwendig ist. Es ist nur glaubhaft zu machen, dass ein solcher
Anspruch dem Grunde nach besteht, es muss aber kein Antrag gestellt werden. In der
Praxis bedeutet das, dass bei Fällen mit EU/EWR/Schweiz-Bezug bei Vorliegen einer
SV-Pflicht in Österreich der FABO+ immer zusteht, auch wenn die Kinder im Ausland leben.
( Quelle: www.entsendung.at; News vom 8. 6.
2022)
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