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Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 2018/62, ARD 6612/13/2018) wurde ein "Familienbonus Plus" (FABO+) eingeführt, mit dem es ab 2019 zu einer substanziellen steuerlichen Entlastung von Steuerpflichtigen mit Kindern kommen wird. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr steht ein Absetzbetrag iHv € 125,- monatlich zu, für volljährige Kinder für die Dauer des Familienbeihilfenbezuges € 41,68 für jeden Kalendermonat. Der Familienbonus Plus kann entweder über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht oder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.
Der Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über den Familienbonus Plus und gibt Antworten auf zahlreiche, in der Praxis aufgetretene Fragen zu diesem neuen Absetzbetrag nach § 33 Abs 3a EStG.
Der "Familienbonus Plus" ist in § 33 Abs 3a EStG 1988 geregelt und ein Steuerabsetzbetrag, der für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. 1. 2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird und die antragstellende Person der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Somit können Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (zB zum Arbeiten nach Österreich kommen und nach der Arbeit jeweils an den ausländischen Wohnsitz zurückkehren), den Familienbonus nicht beim Arbeitgeber bzw der Arbeitgeber/in geltend machen. Sie müssten nach § 1 Abs 4 EStG 1988 zur unbeschränkten österreichischen Steuerpflicht optieren und so den Familienbonus Plus über die Steuerveranlagung geltend machen.
Kommt eine Grenzgängerregelung zum Tragen, derzufolge die Steuer im Wohnsitzausland zu entrichten ist (zB in Deutschland), so kommen die Bestimmungen über den Familienbonus Plus ebenfalls nicht zur Anwendung.
Steuerabsetzbeträge verringern die Lohnsteuer direkt, während Freibeträge die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduzieren und so die Lohnsteuer zwar auch reduzieren, aber auf indirektem Weg.
Beträgt der Familienbonus Plus zum Beispiel € 125,00, so reduziert sich die Lohnsteuer tatsächlich um diesen Betrag (falls die Lohnsteuer überhaupt so hoch ist).
Wäre der Familienbonus Plus ein Freibetrag, so würde lediglich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um diesen Wert (hier: € 125,00) reduziert werden, was wiederum bedeutet, dass die Lohnsteuer um einen weitaus geringeren Wert weniger wird.
Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das jeweilige Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird.
Auch wenn die Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG direkt an das volljährige Kind ausgezahlt wird, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus Plus antragsberechtigt.
Es besteht keine (eigene) Altersobergrenze für den Anspruch auf einen Familienbonus Plus. Solange Familienbeihilfe (auch erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer Behinderung) bezogen wird, kann der Familienbonus Plus geltend gemacht werden. Somit gebührt (ab 1. 1. 2019) der Familienbonus Plus ab dem ersten Monat, ab dem Familienbeihilfe zusteht und gebührt letztmalig für den Kalendermonat, für den letztmalig Familienbeihilfe zusteht.
Nicht erforderlich ist, dass für das betreffende Kind im Kalenderjahr an mehr als 6 Monaten die Familienbeihilfe oder der Unterhaltsabsetzbetrag bezogen wird. Das Kind muss also kein Kind nach § 106 Abs 1 und 2 EStG 1988 sein.
Ein Kind wird am 10. September 2019 geboren.
Lösung:
Der Familienbonus Plus kann somit für Monate ab September 2019 beantragt werden.
Für Zwecke des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages "zählt" es allerdings erst ab dem Jahr 2020, da es hier erforderlich ist, dass im betreffenden Kalenderjahr an mehr als 6 Monaten die Familienbeihilfe bezogen wird.
Alter des Kindes | Betrag |
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet ➜ großer FABO Plus | € 125,00 pro Monat € 1.500,00 pro Jahr |
nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet ➜ kleiner FABO Plus | € 41,68 pro Monat € 500,16 pro Jahr |
Abgesehen von der Höhe gibt es ansonsten keine relevanten Unterschiede zwischen voll- und minderjährigen Kindern in Bezug auf den Familienbonus Plus.
Diese Beträge gelten jeweils pro "relevantes" Kind.
Ein untermonatiger Betragswechsel wegen des Alters findet somit nicht statt, ebenso erfolgt in derartigen Fällen keine betragliche Aliquotierung wegen untermonatiger Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Systematik der Lohnverrechnung sowie der Familienbeihilfe folgend unterliegt Familienbonus Plus grundsätzlich einer monateweisen Betrachtung.
Kommt die Tageslohnsteuertabelle zur Anwendung, so ist der Familienbonus Plus ebenso im Rahmen der Tageslohnsteuertabelle zu besteuern.
Kommt jedoch die Monatslohnsteuertabelle zur Anwendung (zB auch bei untermonatigem Austritt und gleichzeitiger Gewährung einer Urlaubsersatzleistung), so kommt der Familienbonus Plus mit ungekürztem Monatsbetrag zum Ansatz.
Im Falle schwankender Monatsbezüge kann es dazu kommen, dass sich in einzelnen Monaten der geltend gemachte Betrag des Familienbonus Plus nicht zur Gänze auswirkt, in anderen Monaten wiederum ist evt. die Lohnsteuer höher als der geltend gemachte Familienbonus Plus. Dies kann im Rahmen einer Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG 1988 ausgeglichen werden (oder aber im Wege der Arbeitnehmerveranlagung). Dies gilt analog auch für den Fall, dass es in einzelnen Monaten mangels Bezügen (zB Karenzierung oder unbezahlte Urlaube) zu gar keiner Lohnsteuerberechnung kam. Kam es im laufenden Kalenderjahr bereits zur Auszahlung von Krankengeld durch KV-Träger, so ist eine Aufrollung nicht zulässig.
Als Antragsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen in Betracht (§ 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988):
1. | Der bzw die Familienbeihilfenberechtigte |
2. | Der bzw die (Ehe)Partner/in des bzw der Familienbeihilfenberechtigten |
3. | Der bzw die Unterhaltsverpflichtete, der/die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem/der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. |
Es können zwar drei Personen grundsätzlich den Familienbonus Plus beantragen, anspruchsberechtigt können aber immer nur zwei Personen sein. Typischerweise wird es sich dabei um die beiden Elternteile handeln, manchmal kann es aber auch der bzw die (neue) Partner/in sein, die kein Elternteil ist.
Familienbeihilfenberechtigte/r | (Ehe)Partner/in des bzw der Familienbeihilfenberechtigten |
100 % | 0 % |
0 % | 100 % |
50 % | 50 % |
Die Aufteilung kann pro Kind unterschiedlich geltend gemacht werden.
Wird in Bezug auf ein Kind in Summe ein zu hoher Betrag geltend gemacht (zB beantragen beide Elternteile 100 %), so wird von Seiten des Finanzamtes im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) der Betrag von 100 % auf 50 % reduziert, was zu einer Lohnsteuernachzahlung für den betreffenden Elternteil führen wird (Bescheidänderung nach § 295a BAO). Dies könnte theoretisch auch nach mehreren Jahren geschehen, wenn der andere Elternteil erst nach längerer Zeit den Familienbonus Plus im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung geltend macht.
- | Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). |
- | A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. |
- | B leistet den vollen gesetzlichen Unterhalt für das gesamte Jahr, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. |
Lösung:
A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:
a) | A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = 1.500 Euro) und B beantragt keinen Familienbonus Plus |
b) | B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = 1.500 Euro) und A beantragt keinen Familienbonus Plus |
c) | A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 x 62,50 = 750 Euro). |
Beantragen sowohl A als auch B den vollen Familienbonus Plus (1.500 Euro), ist bei beiden die Hälfte (750 Euro) zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn einer der beiden den vollen Familienbonus Plus und der andere den halben Familienbonus Plus beantragt. In diesen Fällen wird eine schon erfolgte bescheidmäßige Berücksichtigung eines vollen Familienbonus Plus aufgrund der zeitlich späteren Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus durch eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO korrigiert.
Sollte A einen neuen (Ehe-)Partner haben, steht diesem kein Familienbonus Plus für das Kind zu, weil die Aufteilungsmöglichkeit nur zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten besteht.
Dann, wenn für Kinder kein Unterhalt bezahlt werden muss oder wenn für unterhaltsberechtigte Kinder kein Unterhalt bezahlt wird oder aber auch wenn von der unterhaltsverpflichteten Person zu wenig Unterhalt geleistet wird.
In letzterem Fall würde der neue Partner bzw die neue Partner/in des bzw der familienbeihilfenberechtigten Person bei der Familienbonus Plus-Aufteilung "mitmischen" können.
Hierbei handelt es sich um eine Person, mit welcher der bzw die familienbeihilfenberechtigte Person
- | verheiratet ist oder |
- | eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG begründet hat oder |
- | für mehr als sechs Monate im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen einer Lebensgemeinschaft lebt ➜ Voraussetzung im Falle von Lebensgefährt/innen. |
Nur diese Personen können den Familienbonus Plus mit dem bzw der Familienberechtigten teilen oder an dessen bzw deren Stelle zu 100 % beziehen.
Die Zuteilung oder Aufteilung erfolgt hier jedenfalls im Einvernehmen.
- | Die Steuerpflichtigen A und B leben das ganze Jahr mit ihrem zehnjährigen Kind in aufrechter Ehe in Österreich. |
- | A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. |
Lösung:
A und B haben folgende Möglichkeiten, den Familienbonus Plus zu beantragen:
- | A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = 1.500 Euro) und B beantragt keinen Familienbonus Plus |
- | B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = 1.500 Euro) und A beantragt keinen Familienbonus Plus |
- | A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 x 62,50 = 750 Euro) |
Die Entscheidung von (Ehe-)Partnern, ob nur einer der beiden den (gesamten) Familienbonus Plus zur Gänze beantragt oder ob beide jeweils die Hälfte beantragen, ist nur jahresweise möglich. Somit muss eine Änderung der Aufteilung immer zu Beginn eines Kalenderjahres gemeldet werden.
Eine rückwirkende Berücksichtigung durch Aufrollung per 1. Jänner eines Jahres ist für den bzw die Arbeitgeber/in möglich, aber nicht verpflichtend.
Eine Änderung der Aufteilung während des Kalenderjahres (also zB mit Änderungsbeginn ab Februar, März oder später) kann nur dann beantragt werden (durch Verlage der Erklärung E 31), wenn sich die "Verhältnisse" ändern. Derartige Änderungen der Verhältnisse können sein:
- | Trennung der Elternteile, |
- | Tod eines Elternteils, |
- | Änderung des Familienbeihilfenberechtigten, |
- | Rückkehr aus einer Karenz und somit Wiedereinsetzen von Entgeltszahlungen, |
- | Wegfall der Familienbeihilfe, |
- | Wegfall des Anspruchs auf Unterhaltsabsetzbetrag |
Diese Ausführungen gelten je Kind (sind also je Kind separat zu beurteilen) und gelten sinngemäß auch dann, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Fazit:
Gibt es während des Jahres keine Änderung der Verhältnisse, so darf auch unterjährig keine Änderung der Aufteilung des FABO Plus beantragt werden.
Ändern sich während des Jahres die Verhältnisse, so kann es auch mehrfach zu Änderungsmeldungen (E31, auch je Kind) kommen, was sich auf Anspruch und Aufteilung auswirken kann.
In diesem Fall sind im Datenfeld "Ganzer Familienbonus von.... bis...." bzw "halber Familienbonus von ...... bis....." jeweils der erste Monat im Kalenderjahr mit der betreffenden FABO-Plus-Höhe und der letzte Monat mit der betreffenden FABO-Plus-Höhe einzutragen.
Monat 1 bis 4 sowie 9 bis 10: ganzer Familienbonus Plus
Monate 5 bis 8 sowie 11 bis 12: halber Familienbonus Plus
Lösung:
Ganzer Familienbonus Plus von 01 bis 10
Halber Familienbonus Plus von 05 bis 12
Lebt ein Kind in einem anderen EU-Land (außerhalb von Österreich), in einem EWR-Land oder in der Schweiz, so gelten für die Jahre 2019 und 2020 die nachstehenden Werte:
Internationales Autokennzeichen * | 125,00 Euro | 41,68 Euro | |
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten | Landeskennzeichen | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro |
Belgien | B | 128,50 | 42,85 |
Bulgarien | BG | 56,25 | 18,76 |
Dänemark | DK | 165,75 | 55,27 |
Deutschland | D | 121,75 | 40,60 |
Estland | EST | 88,75 | 29,59 |
Finnland | FIN | 142,75 | 47,60 |
Frankreich | F | 127,13 | 42,39 |
Griechenland | GR | 99,13 | 33,05 |
Irland | IRL | 145,75 | 48,60 |
Island | IS | 177,13 | 59,06 |
Italien | I | 118,50 | 39,51 |
Kroatien | HR | 77,75 | 25,92 |
Lettland | LV | 83,88 | 27,97 |
Liechtenstein | FL | 125,00 | 41,68 |
Lettland | LV | 83,88 | 27,97 |
Liechtenstein | FL | 125,00 | 41,68 |
Litauen | LT | 74,13 | 24,72 |
Luxemburg | L | 147,50 | 49,18 |
Malta | M | 96,63 | 32,22 |
Niederlande | NL | 130,88 | 43,64 |
Norwegen | N | 165,63 | 55,23 |
Polen | PL | 63,13 | 21,05 |
Portugal | P | 99,00 | 33,01 |
Rumänien | RO | 61,63 | 20,55 |
Schweden | S | 148,25 | 49,43 |
Schweiz | CH | 190,00 | 63,35 |
Slowakei | SK | 80,13 | 26,72 |
Slowenien | SLO | 98,75 | 32,93 |
Spanien | E | 107,88 | 35,97 |
Tschechien | CZ | 77,38 | 25,80 |
Ungarn | H | 70,25 | 23,42 |
Vereinigtes Königreich | GB | 143,38 | 47,81 |
Zypern | CY | 103,50 | 34,51 |
* in der Erklärung E 30 (aber auch in der Erklärung E 31) muss betreffend den ständigen Aufenthaltsort des jeweiligen Kindes der Landescode in Bezug auf das internationale Autokennzeichen angegeben werden.
Die Indexierung erfolgte anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Maßgeblich sind dabei immer die Werte vom Stichtag 1. Juni des Vorjahres (also beim nächsten Mal: 1. Juni 2020 für die Werte, die dann 2021 und 2022 gelten sollen, vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung oder einer höchstgerichtlichen Aufhebung).
Diese Werte werden alle zwei Jahre neu verlautbart. Die nächste Änderung wird somit für die Zeit ab dem 1. 1. 2021 erwartet. Die Verlautbarung wird spätestens Ende 09/2020 erfolgen.
Da es für Liechtenstein keinen Index gibt, sind Kinder, die ständig in Liechtenstein leben, mit den österreichischen Familienbonus Plus-Werten abzurechnen (ist in der Liste enthalten).
Interessant ist, dass von den 31 hier genannten Ländern insgesamt 12 Länder höhere Werte aufweisen als Österreich, nämlich Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz sowie das Vereinigte Königreich. Die höchsten Werte hat die Schweiz zu verzeichnen, die niedrigsten Werte Bulgarien.
Die Aufteilung dieser Werte zwischen den "berechtigten Personen" erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie sie zuvor dargestellt wurden.
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Fall, dass für das betreffende Kind der (ebenfalls indexierte) Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Entsprechend dem Regierungsprogramm wird der Familienbonus Plus nicht für in Drittländern lebende Kinder zustehen. Kinder, die sich ständig außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhalten, sind daher vom Familienbonus Plus nicht erfasst.
Für diese Kinder erfolgt eine Entlastung entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 20. 6. 2009, G 13/09, ARD 5986/10/2009 = VfSlg. 18.791/2009 = WPA 20/2009, Artikel Nr. 747/2009 durch Berücksichtigung des halben Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung (vgl Rz 866 der LStR 2002).
Halten sich Kinder von österreichischen Auslandsbeamten in Drittstaaten auf und steht diesen nach dem FLAG 1967 keine Familienbeihilfe zu, steht daher auch kein Familienbonus Plus zu. Deshalb gilt hier die Regelung des § 26 Abs 3 BAO nicht (eine Bestimmung, die sicherstellen sollte, dass Auslandsbeamte steuerlich so gestellt sein sollen, als wären sie in Österreich steuerpflichtig).
Die Sonderregelung für Fachkräfte in der Entwicklungshilfe und deren Familienangehörige, wonach sie während der Dauer der Vorbereitung sowie des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbetrag so zu behandeln wären, als hielten sie sich nicht ständig im Einsatzland auf, entfiel mit 31. 12. 2018 (Aufhebung des § 13 Abs 1 des Enwicklungshelfergesetzes). Das bedeutet, dass wenn die Kinder von Entwicklungshelfer/innen mit ins jeweilige Drittland "mitgehen", dass dadurch die Familienbeihilfe sowie der Kinder-absetzbetrag wegfallen können und dadurch auch der Familienbonus Plus.
Aufgrund der Tatsache, dass die Bezüge von Entwicklungshilfekräften bei den Auslandseinsätzen im Regelfall steuerfrei sind (§ 3 Abs 1 Z 11 lit. b EStG 1988), ist die Auswirkung im Normalfall überschaubar.
Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt (Kind wohnt in Österreich), steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 1 EStG 1988 zu.
Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vater im Ausland erwerbstätig ist, dort eine gleichartige Beihilfe erhält, so würde aus Österreich nur eine allfällige Differenzzahlung auf den ev. höheren österreichischen Wert der Familienbeihilfe gewährt werden.
Gleichgültig, ob diese Ausgleichszahlung geleistet wird (weil die ausländische Beihilfe geringer ist) oder nicht (weil die ausländische Beihilfe höher ist), der Anspruch auf den Familienbonus Plus in der für österreichische Verhältnisse geregelten Höhe (€ 125,00 oder € 41,68 pro Monat) steht jedenfalls zu.
Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 (= indexierter Familienbonus Plus) auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind als der jeweilige indexierte Ö-Wert der Familienbeihilfe und die Differenzzahlung dadurch betragsmäßig Null beträgt (Rz 769b LStR 2002).
Im Zuge der Entstehung der jüngsten FLAG-Novelle (BGBl I 2018/83, ausgegeben am 4. Dezember 2018) wurde im sogenannten "Ausschussbericht" Folgendes festgehalten:
"Der Ausschuss für Familie und Jugend geht davon aus, dass Familien bzw Eltern, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und deren haushaltszugehörige Kinder nur vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren, weiterhin Anspruch auf die volle Familienbeihilfe für diese Kinder haben. In diesem Zusammenhang gilt die Haushalts-zugehörigkeit - unabhängig von der Dauer des Studiums - nicht als aufgehoben.
Das Studium im Ausland ist als Berufsausbildung wie ein Studium im Inland anzusehen und ist analog zu den für die Absolvierung von Studien in Österreich geltenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - insbesondere in Bezug auf die Studiendauer und den Studienerfolg - zu prüfen und zu beurteilen."
Fazit:
Hält sich ein Kind im Ausland vorübergehend für Zwecke eines Studiums im Ausland auf, so ändert dies nichts am Anspruch auf die ungekürzte (österreichische) Version der Familienbeihilfe. Dies dürfte sowohl in Bezug auf Aufenthalte in anderen EU-, EWR-Ländern sowie der Schweiz gelten als auch betreffend Aufenthalte in Drittländern.
Das bedeutet dann auch, dass die österreichische Version des Familienbonus Plus für diese Zeit (des Familienbeihilfenbezugs) geltend gemacht werden kann.
Familienbeihilfenberechtigte/r | Unterhaltsverpflichtete Person mit Anspruch auf UAB |
100 % | 0 % |
0 % | 100 % |
50 % | 50 % |
Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, sodass für die Anzahl der Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Unterhaltsverpflichteten zugehört und weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Familienbonus Plus ist für den Familienbeihilfenberechtigten und den Unterhaltsverpflichteten in gleicher Weise geregelt wie für Kinder, für die kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Bezogen auf die jeweils zustehende Höhe, die von der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung abhängt, bestehen somit folgende Möglichkeiten:
- | entweder EINE Person (familienbeihilfenberechtigte Person oder unterhaltsverpflichtete Person) beansprucht den vollen Familienbonus Plus; in diesem Fall steht dem anderen Elternteil kein Familienbonus Plus zu; oder |
- | beide beanspruchen jeweils die Hälfte. |
Die Aufteilung kann je Kind unterschiedlich gestaltet sein. Kommt die unterhaltsverpflichtete Person ihren Unterhaltsverpflichtungen nach, so gebühren ihr mindestens 50 % vom Familienbonus Plus (Einvernehmen mit der familien-beihilfenberechtigten Person ist nicht erforderlich).
Es sind aber auch 100 % für die unterhaltsverpflichtete Person denkbar, nämlich dann, wenn die familienbeihilfenberechtigte Person keine Einkünfte erzielt oder nicht (mehr) der unbeschränkten österreichischen Steuerpflicht unterliegt (zB weil die Ex-Partnerin mit dem Kind ins Ausland übersiedelte; in diesem Fall käme dann auch der spezifische Betrag des Landes zur Anwendung, in welchem das Kind "lebt").
Falls die unterhaltsverpflichtete Person den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, so stünden der familienbeihilfenberechtigten Person 100 % des Familienbonus Plus zu, die dann auch mit einem eventuellen neuen Partner oder einer neuen Partnerin (Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in bzw Lebensgefährt/innen) aufgeteilt werden können.
Der Höhe nach steht der (monatlich bemessene) Unterhaltsabsetzbetrag für die Anzahl der Monate zu, für die der Unterhaltsverpflichtung voll entsprochen wurde.
- | A muss für das minderjährige Kind B Unterhalt in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 385 Euro an die Familienbeihilfenberechtigte C leisten. |
- | In den Monaten Jänner bis März bezahlt er den vollen monatlichen Regelbedarf, in den Monaten April bis Juli bezahlt er keinen Unterhalt, in den Monaten August bis Dezember bezahlt er jeweils den halben Regelbedarf. |
- | Insgesamt hat A im Kalenderjahr 2.117,50 Euro an Unterhalt gezahlt. |
Lösung:
- | Ihm steht ein Unterhaltsabsetzbetrag für 5 Monate zu, weil er für diese Anzahl der Monate den Unterhalt voll geleistet hat (2.117,50 : 385 = 5,5). |
- | Der ihm zustehende Familienbonus Plus beträgt daher 625 Euro (125 x 5). |
- | Der auf die restlichen 7 Monate entfallende Familienbonus Plus in Höhe von 875 Euro steht C oder ihrem (Ehe-)Partner zu. |
- | Das volle Ausmaß des zustehenden Familienbonus steht dem Unterhaltsverpflichteten (bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe) daher nur dann zu, wenn er auch die Unterhaltsverpflichtung während des Jahres voll erfüllt hat. |
- | Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind und leben getrennt (in Österreich). |
- | Das Kind lebt bei A und A bezieht das gesamte Kalenderjahr die Familienbeihilfe für das Kind. |
- | B leistet nur unregelmäßig den gesetzlichen Unterhalt, weshalb nur für 4 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. |
Lösung:
- | A steht daher für 8 Monate der volle Familienbonus Plus zu (8 x 125 Euro = 1.000 Euro). |
- | Der für 4 Monate zustehende Familienbonus Plus kann zwischen A und B aufgeteilt werden (4 x 62,50 Euro = 250 Euro) oder von einem der beiden zur Gänze (4 x 125 Euro = 500 Euro) beantragt werden: |
- | Wenn A einen neuen Partner C hat, mit dem A für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt, kann der Familienbonus Plus, der A als Familienbeihilfenbezieherin für 8 Monate grundsätzlich zur Gänze zusteht (8 x 125 Euro), auch von C beantragt werden oder zwischen A und C je zur Hälfte aufgeteilt werden. |
- | Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind und leben bis zur Trennung am 20. Mai in Lebensgemeinschaft. |
- | Alle leben in Österreich. |
- | A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind, |
- | B leistet ab Juni den vollen gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 7 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. |
Lösung:
- | Der für 7 Monate zustehende Familienbonus Plus (7 x 125 = 875 Euro) kann zwischen A und B aufgeteilt werden (7 x 62,50 Euro = 437,50 Euro) oder von einem der beiden zur Gänze beansprucht werden. |
- | Der für 5 Monate zustehende Familienbonus Plus (5 x 125 = 625 Euro) kann von A zur Gänze beansprucht werden. |
- | B hat diesbezüglich keinen Anspruch, weil die Gemeinschaft mit A im Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate bestanden hat. |
- | Sollte A einen neuen Partner C haben und die Lebensgemeinschaft im Kalenderjahr überwiegend bestanden haben, kann der Familienbonus Plus in Höhe von 625 Euro auch von C beantragt werden oder zwischen A und C je zur Hälfte aufgeteilt werden. |
- | Die Steuerpflichtigen A und B leben ganzjährig in aufrechter Lebensgemeinschaft und haben eine zwanzigjährige Tochter T. |
- | A bezieht für das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für T, die studiert und in einer Wohngemeinschaft am Studienort wohnt. |
- | Die Familienbeihilfe wird direkt an T ausbezahlt. |
- | Dies ändert nichts daran, dass A als Familienbeihilfenberechtigte Anspruch auf den Familienbonus Plus hat. |
Lösung:
A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:
a) | A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 41,68 = 500,16 Euro) und B beantragt keinen Familienbonus Plus |
b) | B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 41,68 = 500,16 Euro) und A beantragt keinen Familienbonus Plus |
c) | A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 x 20,84 = 250,08 Euro). |
Beantragen A und B in Summe mehr als den vollen Familienbonus Plus (500,16 Euro), wird der Familienbonus Plus bei beiden auf die Hälfte (250,08 Euro) reduziert (siehe Beispiel 1).
Sollte T im Juni ihr Studium beenden und daher letztmalig für diesen Monat Familienbeihilfe zustehen, steht auch nur für 6 Monate ein Familienbonus Plus zu (6 x 41,68 Euro= 250,08), der in der gleichen Weise beantragt werden kann bzw zu berücksichtigen ist.
Ob beide Elternteile die Obsorge über das Kind gemeinsam ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages grundsätzlich keinen Einfluss.
Auch im Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile eine Vereinbarung zu treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll (§ 177 Abs 2 ABGB). Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit ab.
Es kann daher dem Grunde nach nur jener Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, bei dem sich das Kind im Sinne der getroffenen Vereinbarung nicht überwiegend aufhält. Für diesen Elternteil gebührt der Familienbonus Plus dann, wenn er den Unterhaltsabsetzbetrag erhält. Jene Nachweise, die er bzw sie dem Finanzamt vorlegt, um den Anspruch auf den UAB zu erlangen, sollten in diesem Fall auch dem Dienstgeber bzw der Dienstgeberin vorgelegt werden. Im Zweifel sollte der Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Dem anderen Elternteil, bei dem das Kind somit haushaltszugehörig ist, steht der Kinderabsetzbetrag zu (Rz 795 LStR 2002 zum Unterhaltsabsetzbetrag). Das bedeutet, dass hier unstrittig der Familienbonus Plus zusteht (entweder 50 % oder 100 %).
Die Geltendmachung erfolgt entweder über die Lohnverrechnung beim Arbeitgeber durch Vorlage der Erklärung E 30 oder aber über die Arbeitnehmerveranlagung (Abgabe der Erklärung L1k) oder über die Einkommensteuererklärung.
Ausgangssituation | Art des Nachweises |
Für ein Kind steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu | Nachweis über Familienbeihilfenbezug (kann direkt vom Finanzamt oder FINANZONLINE angefordert werden) |
Für ein Kind steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu | Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsleistung. |
Als Nachweise benötigt man
- | einerseits den Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie |
- | andererseits den Nachweis darüber, dass der Unterhaltsverpflichtung auch durch tatsächliche Unterhaltsleistung entsprochen wurde. |
Persönlich empfehle ich, dass der Nachweis betreffend die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung die gesamten 12 Monate des abgelaufenen Kalenderjahres vor der Antragsstellung (hier: das Jahres 2018) umfasst oder - bei erheblich späterer Geltendmachung (d. h. im Laufe eines Jahres) über die letzten 12 Monate vor der Geltendmachung.
Art des Nachweises betreffend die Höhe des Unterhalts | Aus dem Nachweis (Zahlungsbelege oder Empfangsbestätigungen) über die tat-sächlich erfolgte Zahlung muss hervorgehen.... |
Gerichtliches Urteil oder gerichtlicher bzw behördlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe ODER | ........die tatsächliche Leistung jenes Betrages, der im Urteil oder gerichtlichen bzw behördlichen Vergleich festgesetzt wurde (die "Regelbedarfssätze" sind dabei eine wichtige Orientierungshilfe, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen; werden diese bei der Festlegung hier unterschritten, so spielt dies für die Beurteilung durch die Personalverrechnung keine Rolle, solange jene Beträge geleistet wurden, die im Urteil oder behördlichen oder gerichtlichen Vergleich angeführt sind). |
Außerbehördliche Einigung (zB schriftlicher Vertrag) ODER | ........die tatsächliche Leistung jenes Betrages, der im schriftlichen Vertrag festgesetzt wurde (die "Regelbedarfssätze" sind dabei eine wichtige Orientierungshilfe, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen; werden diese bei der Festlegung hier unterschritten, so spielt dies für die Beurteilung durch die Personalverrechnung keine Rolle, solange jene Beträge geleistet wurden, die in der außer-behördlichen Einigung angeführt sind). |
Gibt es weder gerichtliches Urteil noch gerichtlichen oder behördlichen Vergleich über die Unterhaltshöhe noch eine außerbehördliche Einigung ➜ Bestätigung der empfangs-berechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts hervorgeht. | Aus dieser Bestätigung muss auch das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervor-gehen. Dieser vereinbarten Unterhaltsverpflichtung muss in vollem Ausmaß nachgekommen worden sein und die "Regelbedarfssätze" eines Jahres dürfen in diesem Fall nicht unterschritten worden sein. |
Altersgruppe | Regelbedarfssätze 2018 | Regelbedarfssätze 2019 |
0 bis 3 Jahre | € 204,00 | € 208,00 |
3 bis 6 Jahre | € 262,00 | € 267,00 |
6 bis 10 Jahre | € 337,00 | € 344,00 |
10 bis 15 Jahre | € 385,00 | € 392,00 |
15 bis 19 Jahre | € 454,00 | € 463,00 |
19 bis 25 Jahre | € 569,00 | € 580,00 |
In diesem Fall wäre es meiner persönlichen Ansicht nach eine "echte Alternative", wenn aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Familienbonus Plus der Veranlagungsbescheid vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Unterhaltsabsetzbetrag jeweils für 12 Monate (soweit für diesen Zeitraum das Kind auch bereits tatsächlich Unterhaltsanspruch hatte) Berücksichtigung fand. Eine Kopie davon sollte dann zum Lohnakt genommen werden.
Weigert sich die unterhaltsverpflichtete Person, derartige Nachweise zu erbringen oder bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw dem Wahrheitsgehalt der vorgelegten Nachweise, so kann der bzw die Arbeitgeber/in im Zweifel hier die Geltendmachung des Familienbonus Plus ablehnen und die betreffende Person rechtskonform auf die mögliche Geltendmachung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung verweisen, um somit eine Lohnsteuerhaftung im Zuge einer GPLA abzuwenden.
Aufenthalt des Kindes in | für das erste Kind pro Monat | für das zweite Kind pro Monat | Für jedes weitere Kind pro Monat |
Österreich, einem anderen EU-Land, EWR-Land oder in der Schweiz | € 29,20 | € 43,80 | € 58,40 |
Aufenthalt des Kindes in | für das erste Kind pro Monat | für das zweite Kind pro Monat | Für jedes weitere Kind pro Monat |
Österreich | € 29,20 | € 43,80 | € 58,40 |
für das erste Kind 29,20 Euro | für das zweite Kind 43,80 Euro | für jedes weitere Kind 58,40 Euro | |
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro |
Belgien | 30,02 | 45,03 | 60,04 |
Bulgarien | 13,14 | 19,71 | 26,28 |
Dänemark | 38,72 | 58,08 | 77,44 |
Deutschland | 28,44 | 42,66 | 56,88 |
Estland | 20,73 | 31,10 | 41,46 |
Finnland | 33,35 | 50,02 | 66,69 |
Frankreich | 29,70 | 44,54 | 59,39 |
Griechenland | 23,16 | 34,73 | 46,31 |
Irland | 34,05 | 51,07 | 68,09 |
Island | 41,38 | 62,06 | 82,75 |
Italien | 27,68 | 41,52 | 55,36 |
Kroatien | 18,16 | 27,24 | 36,32 |
Lettland | 19,59 | 29,39 | 39,19 |
Liechtenstein | 29,20 | 43,80 | 58,40 |
Litauen | 17,32 | 25,97 | 34,63 |
Luxemburg | 34,46 | 51,68 | 68,91 |
Malta | 22,57 | 33,86 | 45,14 |
Niederlande | 30,57 | 45,86 | 61,14 |
Norwegen | 38,69 | 58,04 | 77,38 |
Polen | 14,75 | 22,12 | 29,49 |
Portugal | 23,13 | 34,69 | 46,25 |
Rumänien | 14,40 | 21,59 | 28,79 |
Schweden | 34,63 | 51,95 | 69,26 |
Schweiz | 44,38 | 66,58 | 88,77 |
Slowakei | 18,72 | 28,08 | 37,43 |
Slowenien | 23,07 | 34,60 | 46,14 |
Spanien | 25,20 | 37,80 | 50,40 |
Tschechien | 18,07 | 27,11 | 36,15 |
Ungarn | 16,41 | 24,62 | 32,82 |
Vereinigtes Königreich | 33,49 | 50,24 | 66,98 |
Zypern | 24,18 | 36,27 | 48,36 |
In diesen Fällen gibt es keine Unterhaltsabsetzbeträge und daher auch keinen Familienbonus Plus.
Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz, bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist, sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (VfGH 4. 12. 2001, B 2366/00, ARD 5314/14/2002).
Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten, sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl VfGH 20. 6. 2009, G 13/09, ARD 5986/10/2009).
In beiden Fällen kann der halbe Unterhalt (VfGH 17. 10. 1997, G 168/96, G 285/96, ARD 4882/11/97; VfGH 30. 11. 2000, B 1340/00, ARD 5182/49/2001) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Nein, das ist - auch nach Ansicht des BMF - nicht vorgesehen.
Die in diesem Zusammenhang mit Sicherheit häufiger auftauchende Frage, ob man denn in Zusammenhang mit dem neuen Familienbonus Plus nicht von Haus aus auf den Arbeitnehmer-veranlagungsweg verweisen darf, muss man differenziert beantworten.
Grundsätzlich hat der bzw die Arbeitnehmer/in das Recht auf Geltendmachung über die Lohnverrechnung. Dieses Recht kann ein/e Arbeitgeber/in nicht pauschal verwehren. Aber in begründeten Einzelfällen macht es Sinn, auf die Arbeitnehmerveranlagung zu verweisen, nämlich
1. | wenn Lohnpfändungen vorliegen sollten (FABO plus erhöht ja das "Netto", auf das dann ja auch der bzw die Gläubiger/in zugreift; wenn der Gläubiger "Finanzverwaltung" heißt, wäre es ratsamer, den FABO plus dennoch über die Lohnverrechnung zu beantragen), |
2. | wenn offene Ungereimtheiten bei der Geltendmachung zu Tage treten (zB für bestimmte Kinder der Nachweis über den Familienbeihilfenbezug nicht erbracht wird oder aber die erforderlichen Nachweise in Verbindung mit einer Unterhaltsleistung in Bezug auf die nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder "nicht passen" oder nicht vollständig erbracht werden), |
3. | wenn "Aussicht" auf den Kindermehrbetrag besteht (also wenn der bzw die Arbeitnehmer/in Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in ist UND sich der FABO plus de facto nicht oder nicht zur Gänze auswirkt und für das betreffende Kind an mehr als 6 Monaten die Familienbeihilfe im Kalenderjahr gewährt wird; hier besteht die Gefahr, dass die Abgabe des E 30 beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin das Gefühl vermittelt, "alles getan zu haben". Dass man aber von der Finanzverwaltung "noch mehr" oder "gerade erst dort überhaupt etwas erhält", ist ev. nicht so bekannt), |
4. | wenn jemand gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, wäre aus meiner Sicht durchaus ein Gespräch sinnvoll, den FABO plus direkt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen, da die betreffende Person ohnedies zur Arbeitnehmerveranlagung MUSS, weil sie ja mit Bestimmtheit den Unterhaltsabsetzbetrag erlangen möchte. Da ginge das dann "in einem Aufwaschen". Es ist auch gut möglich, dass der oder die Betroffene der Personalverrechnung die relevanten Unterhaltsunterlagen nicht vorlegen möchte. Dann hätten wir eine "win-win-Situation", bei welcher der Personalverrechnung viel Arbeit erspart bleibt und der bzw die Arbeitnehmer/in alles über die Arbeitnehmerveranlagung in einem Arbeitsvorgang (zwar später, aber dann im Regelfall mit weniger Aufwand und weniger "Datenbauchweh") geltend macht. |
Dort, wo Leistungen gewährt werden, die in Abhängigkeit von der Höhe des monatlichen Nettobezuges ermittelt werden (zB Wochengeld).
Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag von der sich auf Grund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen (somit auch vor dem Pendlereuro; § 33 Abs 2 EStG 1988).
Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden. Durch den Familienbonus Plus kann somit kein "klassischer" Steuerbetrag unter null (früher: Negativsteuer) entstehen.
Durch andere Absetzbeträge - etwa den Verkehrsabsetzbetrag - kann es allerdings in Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus zu einer Einkommensteuer unter null und in Folge bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einer SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 kommen.
- | Ein Steuerpflichtiger beantragt und erhält für zwei minderjährige Kinder den halben Familienbonus Plus für das gesamte Kalenderjahr (2 x 750 Euro = 1.500 Euro). |
- | Er hat keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-, aber auf den Verkehrsabsetzbetrag. |
- | Seine Tarifsteuer vor Berücksichtigung der Absetzbeträge beträgt 1.800 Euro. |
Lösung:
- | Durch den Abzug des Familienbonus Plus sinkt diese auf 300 Euro. Von diesen 300 Euro wird der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 400 Euro subtrahiert. |
- | Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich demnach eine Einkommensteuer von -100 Euro. |
- | Sofern Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe geleistet wurden, kann der Betrag von 100 Euro gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 (im Rahmen der Veranlagung) rückerstattet werden. |
Wie voriges Beispiel; die Tarifsteuer vor Berücksichtigung der Absetzbeträge beträgt 1.000 Euro.
Lösung:
- | Durch den Abzug des Familienbonus Plus (2 x 750 = 1 500 Euro) sinkt diese auf null Euro, da der Familienbonus Plus nicht zu einem Steuerbetrag unter null führen kann. |
- | Davon wird wiederum der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 400 Euro in Abzug gebracht. |
- | Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich demnach eine Einkommensteuer von 400 Euro. Sofern Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe geleistet wurden, kann der Betrag von 400 Euro gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 rückerstattet werden. |
Eine Steuererstattung (Kindermehrbetrag) steht gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 dann zu, wenn
- | wenn Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, |
- | wenn ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 vorhanden ist und |
- | wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter 250 Euro ausmacht. |
Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 und 250 Euro. Die Erstattung bemisst sich somit von der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988, sodass der Familienbonus Plus und die Absetzbeträge gemäß Abs 4 bis 6 (= AVAB/AEB, Verkehrsabsetzbetrag, Pendlereuro, Pensionistenabsetzbetrag) hier nicht zu berücksichtigen sind.
- | Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. |
- | Seine Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 150 Euro. |
Lösung:
- | Der Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von 100 Euro zu (Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer gemäß Abs 1 in Höhe von 150 Euro). |
- | Von der Steuer gemäß Abs 1 in Höhe von 150 Euro sind der Familienbonus Plus für ein Kind, der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind (494 Euro) und der Verkehrsabsetzbetrag (400 Euro) abzuziehen. |
- | Der Familienbonus ist dabei nur bis zur Höhe der Tarifsteuer (150 Euro) zu berücksichtigen. |
- | Es ergibt sich eine Negativsteuer von 894 Euro. |
- | Gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 ist der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 494 Euro zu erstatten. |
- | SV-Beiträge sind in Höhe von 50 % bis maximal 400 Euro zu erstatten. |
- | Die Alleinerzieherin wird durch den Familienbonus Plus von 150 Euro und den Kindermehrbetrag von 100 Euro, insgesamt 250 Euro entlastet. |
Bei Vorhandensein von mehreren Kindern gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 ist der Betrag von 250 Euro entsprechend zu vervielfachen (§ 33 Abs 7 letzter Satz EStG 1988).
- | Ein nichtselbständiger Alleinerzieher bezieht für zwei in Österreich lebende Kinder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. |
- | Seine Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 300 Euro. |
Lösung zu Beispiel:
- | Dem Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von 200 Euro zu (Differenz zwischen 500 Euro und der Steuer gemäß Abs 1 in Höhe von 300 Euro). |
- | Von der Steuer gemäß Abs 1 in Höhe von 300 Euro sind der Familienbonus Plus für zwei Kinder, der Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder (669 Euro) und der Verkehrsabsetzbetrag (400 Euro) abzuziehen. |
- | Der Familienbonus ist dabei nur bis zur Höhe der Tarifsteuer (300 Euro) zu berücksichtigen. Es ergibt sich eine Negativsteuer von 1.069 Euro. |
- | Gemäß § 33 Abs 8 ist der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 669 Euro zu erstatten. SV-Beiträge sind in Höhe von 50 % bis maximal 400 Euro zu erstatten. |
- | Der Alleinerzieher wird durch den Familienbonus Plus von 300 Euro und den Kindermehrbetrag insgesamt in Höhe von 500 Euro entlastet. |
Ebenso wie der Familienbonus Plus sowie die weiteren Absetzbeträge für Familien steht der Kindermehrbetrag für Kinder in Drittstaaten nicht zu.
Für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz aufhalten, soll der maßgebende Betrag von 250 Euro ebenfalls gemäß § 33 Abs 3 3a Z 2 EStG an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Staates angepasst (indexiert) werden.
Die indexierten Beträge, die für die Kalenderjahre 2019 und 2020 gelten, lauten:
pro Kind 250 Euro | |
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten | Angepasster Betrag in Euro |
Belgien | 257,00 |
Bulgarien | 112,50 |
Dänemark | 331,50 |
Deutschland | 243,50 |
Estland | 177,50 |
Finnland | 285,50 |
Frankreich | 254,25 |
Griechenland | 198,25 |
Irland | 291,50 |
Island | 354,25 |
Italien | 237,00 |
Kroatien | 155,50 |
Lettland | 167,75 |
Liechtenstein | 250,00 |
Litauen | 148,25 |
Luxemburg | 295,00 |
Malta | 193,25 |
Niederlande | 261,75 |
Norwegen | 331,25 |
Polen | 126,25 |
Portugal | 198,00 |
Rumänien | 123,25 |
Schweden | 296,50 |
Schweiz | 380,00 |
Slowakei | 160,25 |
Slowenien | 197,50 |
Spanien | 215,75 |
Tschechien | 154,75 |
Ungarn | 140,50 |
Vereinigtes Königreich | 286,75 |
Zypern | 207,00 |
Wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag ist auch der Kindermehrbetrag, der nur Bezieher/innen des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages zusteht, an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG vorliegen muss (§ 33 Abs 7 EStG 1988).
Das setzt den Bezug von Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate für das jeweilige Kind im Kalenderjahr voraus.
Durch den Kindermehrbetrag sollen Eltern mit Kindern entlastet werden, die Einkünfte erzielen und nicht ohnedies Unterstützungsleistungen erhalten, bei denen Kinder berücksichtigt werden.
Daher steht der Kindermehrbetrag nicht zu, wenn für 330 oder mehr Tage im Jahr Sozialleistungen, die gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit. a steuerfrei sind (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung entsprechend den diesbezüglichen Regelungen der Länder, bezogen wurden(§ 33 Abs 7 Z 3 EStG 1988); dies gilt auch für so genannte "Aufstocker", die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten, weil bei diesen Leistungen Kinder bereits durch entsprechende Kinderzuschläge berücksichtigt werden.
Die Höhe des Alleinverdiener- bzw des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages hängt - analog wie beim Familienbonus Plus - von jenem Land ab, in dem sich das Kind ständig aufhält.
- | Für Kinder, die sich in Österreich aufhalten, steht der gesetzlich genannte "normale" Betrag zu. |
- | Für Kinder, die sich in der EU, im EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein indexierter Betrag zu. |
- | Für Kinder, die in einem Drittland leben, gebührt kein AVAB/AEAB. |
Maßgeblich für die Höhe des AVAB/AEAB bzw für die Frage, ob überhaupt ein AVAB/AEAB zusteht, ist jener Wohnsitzstaat, in welchem das Kind überwiegend während des Kalenderjahres lebt oder gelebt hat. Es erfolgt somit keine monatlich unterschiedliche Indexierung, sondern es kann praktisch pro Jahr bzw betroffenes Kind immer nur ein AVAB/AEAB-Betrag zutreffen.
Jänner bis Oktober 2019: Wohnsitz in Österreich (A)
November bis Dezember 2019: Wohnsitz in Deutschland (D)
Lösung:
Keine Indexierung erforderlich, da das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich lebt(e).
Jänner bis Juni 2019: Wohnsitz in Österreich (A)
Juli bis Dezember 2019: Wohnsitz in Slowakei (SK)
Lösung:
Es ist der Satz für die Slowakei maßgeblich, da diese Zeit mehr Kalendertage aufweist.
Jänner bis März 2019: Wohnsitz in Österreich (A)
April bis Dezember 2019: Wohnsitz in Schweiz (CH)
Abgabe der Erklärung E 30 im Dezember 2019
Lösung:
Es ist der Satz für die Schweiz maßgeblich, da das Kind überwiegend in diesem Land lebt(e).
Eine rückwirkende Berücksichtigung ist im Wege der Aufrollung nach § 77 Abs 3 EStG 1988 zulässig, aber nicht verpflichtend. Nicht erlaubt sind Aufrollungen dann, wenn zu diesem Zeitpunkt während des Kalenderjahres bereits ein Krankengeld vom Krankenversicherungsträger bezahlt wurde.
Die Indexierung erfolgt wie bei der Familienbeihilfe auf Basis der für den Staat vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus.
Da es für Liechtenstein keinen Index gibt, sind Kinder, die ständig in Liechtenstein leben, mit den österreichischen AVAB/AEAB-Werten abzurechnen.
Die nachstehenden ABAB/AEAB-Werte gelten für die Jahre 2020 und 2021 (vorbehaltlich einer früheren Aufhebung durch den EuGH bzw den VfGH):
bei einem Kind 494 Euro | für das zweite Kind 175 Euro | für jedes weitere Kind 220 Euro | |
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro |
Belgien | 507,83 | 179,90 | 226,16 |
Bulgarien | 222,30 | 78,75 | 99,00 |
Dänemark | 655,04 | 232,05 | 291,72 |
Deutschland | 481,16 | 170,45 | 214,28 |
Estland | 350,74 | 124,25 | 156,20 |
Finnland | 564,15 | 199,85 | 251,24 |
Frankreich | 502,40 | 177,98 | 223,74 |
Griechenland | 391,74 | 138,78 | 174,46 |
Irland | 576,00 | 204,05 | 256,52 |
Island | 700,00 | 247,98 | 311,74 |
Italien | 468,31 | 165,90 | 208,56 |
Kroatien | 307,27 | 108,85 | 136,84 |
Lettland | 331,47 | 117,43 | 147,62 |
Liechtenstein | 494,00 | 175,00 | 220,00 |
Litauen | 292,94 | 103,78 | 130,46 |
Luxemburg | 582,92 | 206,50 | 259,60 |
Malta | 381,86 | 135,28 | 170,06 |
Niederlande | 517,22 | 183,23 | 230,34 |
Norwegen | 654,55 | 231,88 | 291,50 |
Polen | 249,47 | 88,38 | 111,10 |
Portugal | 391,25 | 138,60 | 174,24 |
Rumänien | 243,54 | 86,28 | 108,46 |
Schweden | 585,88 | 207,55 | 260,92 |
Schweiz | 750,88 | 266,00 | 334,40 |
Slowakei | 316,65 | 112,18 | 141,02 |
Slowenien | 390,26 | 138,25 | 173,80 |
Spanien | 426,32 | 151,03 | 189,86 |
Tschechien | 305,79 | 108,33 | 136,18 |
Ungarn | 277,63 | 98,35 | 123,64 |
Vereinigtes Königreich | 566,62 | 200,73 | 252,34 |
Zypern | 409,03 | 144,90 | 182,16 |
Steht einer dieser Absetzbeträge für mehrere Kinder zu und halten sich diese Kinder in unterschiedlichen Ländern auf, sind sie nach ihrem Alter zu reihen und zuerst das älteste anspruchsberechtigte Kind zu berücksichtigen.
Im Falle von Mehrlingsgeburten ist die betreffend die Zuteilung des "ersten Kindes" die Uhrzeit für die jeweilige Geburt maßgeblich.
- | Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine zwei Kinder A und B. |
- | A ist 8 Jahre alt und lebt in Bulgarien, B ist 3 Jahre alt und hält sich ständig in der Schweiz auf. |
Lösung:
Der AVAB berechnet sich daher wie folgt:
- | Zuerst wird das älteste Kind (A in Bulgarien) berücksichtigt. Beträgt der Anpassungsfaktor aufgrund der vergleichenden Preisniveaus zB 0,450, ergibt sich ein AVAB in Höhe von 220,30 Euro. |
- | Sodann wird das zweite Kind (B in der Schweiz) berücksichtigt. Beträgt der Anpassungsfaktor zB 1,520, ist die Höhe des AVAB wie folgt zu ermitteln: |
- | Der auf das zweite Kind entfallende Anteil beträgt 175 Euro (Differenz zwischen 669 Euro und 494 Euro nach österreichischen Gesichtspunkten). |
- | Dieser Wert ist mit dem Anpassungsfaktor zu multiplizieren, sodass sich ein Betrag von 266,00 Euro ergibt (175 x 1,520 = 266,00 Euro). |
- | Der AVAB des Steuerpflichtigen beträgt somit in Summe für beide Kinder 486,30 Euro (220,30 + 266,00 Euro). |
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung sowie der Kinderfreibetrag entfallen für Zeiträume ab dem 1. 1. 2019 (§ 34 Abs 9, § 106a EStG 1988). Für Zeiträume davor (zB 2018, 2017, 2016,...) bleibt die Möglichkeit erhalten.
Ebenso erhalten bleibt die Möglichkeit, als Arbeitgeber/in Kinderbetreuungskostenzuschüsse abgabenfrei unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren (§ 3 Abs 1 Z 13 lit. b EStG 1988).
Kinderbetreuungskosten sollen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer auf drei Jahre befristeten Abweichung bei der Aufteilung des Familienbonus Plus führen können. Für Kinder, für die einem Elternteil der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, soll dementsprechend für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 noch eine weitere Aufteilungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Diese Möglichkeit soll nur in jenen Ausnahmefällen getrennt lebender Eltern zum Tragen kommen, in denen ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens 1.000 Euro im Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für dieses Kind leistet. Die Höhe der geleisteten Zahlungen kann insbesondere durch entsprechende Rechnungen mit Zahlungsnachweisen belegt werden.
Da die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ab 2019 entfällt, soll der Elternteil, der diese Voraussetzungen erfüllt, 90 % des zustehenden Familienbonus Plus in Anspruch nehmen können (§ 124b Z 336 EStG 1988).
Diese Aufteilung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kinderbetreuungskosten die Steuerbemessungsgrundlage nach bisheriger Rechtslage um bis zu 2.300 Euro pro Kind reduzieren konnten.
Durch die Übergangsfrist soll eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen erleichtert werden.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Kinderbetreuungskosten sollen nach der bisherigen Regelung gemäß § 34 Abs 9 Z 2 und 3 EStG 1988 zu beurteilen sein, sodass sich insofern nichts ändert.
Für den Unterhaltsverpflichteten besteht die Voraussetzung, dass er seine Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt. Er hat daher nur dann Anspruch auf 90 % des Familienbonus Plus, wenn der gesetzliche Unterhalt vollständig geleistet wird und darüber hinausgehend Kinderbetreuungskosten im überwiegenden Umfang und in Höhe von zumindest 1.000 Euro für dieses Kind geleistet werden.
Wird der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachgekommen, soll diese Regelung unabhängig davon zur Anwendung kommen, für wie viele Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht; dementsprechend sind auch Fälle einer Trennung während des Kalenderjahres erfasst.
Dieses Aufteilungswahlrecht kann ausschließlich im Rahmen der Veranlagung, nicht aber in der Lohnverrechnung ausgeübt werden.
Anspruch auf 90 % des Familienbonus Plus, das sind bei ganzjährigem Bezug 1.350 Euro, kann immer nur ein Elternteil haben; ist dies der Fall, stehen dem anderen Elternteil nur 10 %, somit 150 Euro, zu.
Sollten die 90 % doppelt beantragt werden, muss im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geklärt werden, bei welchem Elternteil die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine schon erfolgte Veranlagung des anderen Elternteils ist gegebenenfalls gemäß § 295a BAO zu ändern, wenn sich für diese Veranlagung (als rückwirkendes Ereignis) ergibt, dass 90 % des Familienbonus Plus einem anderen Steuerpflichtigen zustehen und deshalb nur 10 % berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn in einem solchen Fall der halbe oder volle Familienbonus Plus entsprechend der Regelung des § 33 Abs 3a EStG 1988 berücksichtigt worden ist.
- | Die Steuerpflichtigen A und B haben ein neunjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). |
- | Die Mutter A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. |
- | Der Vater B leistet für das gesamte Kalenderjahr den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. |
- | In Summe sind im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten von 2.500 Euro angefallen, wovon A 2.000 Euro geleistet hat. |
Lösung:
- | A erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 90 % des Familienbonus Plus, das sind 1.350 Euro. |
- | Aufgrund ihres Antrages in der Steuererklärung wird der Familienbonus Plus in Höhe von 90 % berücksichtigt. B stehen daher nur mehr 150 Euro Familienbonus Plus zu. |
- | Sollte bei B bereits ein höherer Betrag berücksichtigt worden sein, ist die Veranlagung von B entsprechend zu korrigieren. |
Wie dies insbesondere auch beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag der Fall ist, soll eine Korrektur im Wege einer (Pflicht)Veranlagung möglich sein, wenn die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Zuge der Lohnverrechnung zu einem unrichtigen Ergebnis führt (§ 41 Abs 1 Z 12 EStG 1988).
Das ist etwa der Fall, wenn ein Familienbonus Plus berücksichtigt worden ist, obwohl keine Familienbeihilfe zusteht oder einem Unterhaltsverpflichteten kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (weil er seinen Zahlungen nicht nachkam) oder wenn bei beiden Elternteilen in der Lohnverrechnung ein Familienbonus Plus für dasselbe Kind in voller Höhe oder aber einmal zur Gänze und einmal zur Hälfte berücksichtigt worden ist.
Betroffen sind aber auch Fälle, in denen sich nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der Steuerveranlagung eines anderen Anspruchsberechtigten herausstellt, dass in der Lohnverrechnung ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde; das ist insbesondere dann der Fall, wenn beim anderen Elternteil in der Lohnverrechnung ein Familienbonus Plus für dasselbe Kind bereits in voller Höhe berücksichtigt worden ist.
In der Veranlagung soll dann eine entsprechende Korrektur möglich sein.
Wurde der Familienbonus Plus korrekt gemeldet, jedoch durch eventuell falsche Eingaben ins Lohnprogramm nicht korrekt berücksichtigt, so wird dies wohl auch in der Praxis über die Arbeitnehmerveranlagung "bereinigt" werden, obwohl korrekterweise eher eine Arbeitgeberhaftung diesfalls vorliegen wird.
Es wird vorgesehen, dass der Arbeitgeber die für die korrekte Berücksichtigung des Familienbonus Plus notwendigen Angaben in das Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzunehmen hat (§ 76 Abs 1 EStG 1988). Diese notwendigen Angaben betreffen das jeweilige Kind:
- | Name, |
- | Versicherungsnummer, |
- | Geburtsdatum, |
- | Wohnsitz. |
Das ermöglicht es, die korrekte Berücksichtigung in der Lohnverrechnung zu überprüfen.
Auf dem Lohnkonto selber ist die Gesamtsumme des im betreffenden Kalendermonat berücksichtigten Familienbonus Plus anzugeben. Eine Angabe oder gar Aufteilung, die auf das jeweilige Kind abstellt, erfolgt dabei nicht.
Bisher wurde in § 78 Abs 5 EStG 1988 eine Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung gefordert. Die Finanzverwaltung vertritt dazu schon derzeit (LStR 2002 Rz 1199), dass eine elektronische Zurverfügungstellung einer "Aushändigung" entspricht. Es wurde nun auch gesetzlich klargestellt, dass auch eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung möglich ist (§ 78 Abs 5 EStG 1988).
Weiters wurde ergänzt, dass der Arbeitgeber den bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Familienbonus Plus auch in der dem bzw der Arbeitnehmer/in zur Verfügung gestellten monatlichen Lohnabrechnung ("Monatslohnzettel") auszuweisen hat.
Der Familienbonus Plus kann auch in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (§ 129 EStG 1988). Dies erfolgt - wie schon bisher in Bezug auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Pensionistenabsetzbetrag - auf Grundlage einer Erklärung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin.
Für die bereits bisher bestehenden Absetzbeträge verändert sich inhaltlich grundsätzlich nichts. Aufgrund der vorgesehenen Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages soll aber zusätzlich der Wohnsitz des Kindes bzw der Kinder anzugeben sein.
Für ein Kind kann der Familienbonus Plus pro Anspruchsberechtigtem nur bei einem Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus darf daher nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.
Bei einer Mehrzahl anspruchsvermittelnder Kinder ist die Berücksichtigung für verschiedene Kinder auch bei mehreren Arbeitgeber/innen möglich. Allerdings kann der Familienbonus Plus für ein und dasselbe Kind nur bei einem bzw einer Arbeitgeber/in geltend machen. Dies weicht von der Regelung hinsichtlich des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages ab, der von einem bzw einer Arbeitnehmer/in zur Gänze nur bei einem bzw einer Arbeitgeber/in berücksichtigt werden kann.
Seit 31. 10. 2018 gibt es bereits die neue Version der Erklärung E 30.
Wird in Bezug auf jenes Jahr, für welches der Familienbonus Plus beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeber/in geltend gemacht wurde, eine Steuererklärung (L1 = Arbeitnehmer-veranlagung oder E1 = Einkommensteuererklärung) abgegeben, so muss man über diese Erklärung auch den Familienbonus Plus geltend machen. Tut man dies nicht, so "überschreibt" die Steuererklärung (bzw der Steuerbescheid) die von Arbeitgeberseite (über das L 16) Gemeldete betreffend die Familienbonus Plus-Daten und es kann so zu einer Steuernachzahlung kommen.
Auf diese Art und Weise (nämlich über die Steuererklärung) können auch Abweichungen betreffend die Aufteilung des Familienbonus Plus geltend gemacht werden.
Das ist nur dann erforderlich, wenn man den Familienbonus Plus beantragen möchte.
Gibt man keine neue Erklärung E 30 beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin ab und wurde bis Dezember 2018 der AVAB oder AEAB auf Basis einer "alten" E30-Erklärung in der Personalverrechnung berücksichtigt, so darf man auf Basis der alten Erklärung auch ab Jänner 2019 diesen AVAB oder AEAB berücksichtigen.
Anders formuliert: es gibt kein Recht und auch keine Pflicht, die "alten Erklärungen E 30" ab Jänner 2019 "zu ignorieren", nur weil keine neuen E 30-Erklärungen abgegeben wurden.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kind in einem anderen Land lebt und dies von Arbeitnehmerseite dem bzw der Arbeitgeber/in nicht angezeigt wurde bzw der bzw die Arbeitgeber/in davon keine Kenntnis hatte (in diesem Fall müsste von Arbeitnehmerseite entweder ein neues E 30 eingereicht werden oder aber "diese Änderung" mittels der Erklärung E 31 gemeldet werden).
Wenn eine neue Erklärung E 30 abgegeben wird, damit der Familienbonus Plus Berücksichtigung finden kann, so muss dann aber auch die erste Seite dieser Erklärung betreffend die Berücksichtigung des AVAB oder AEAB komplett ausgefüllt werden, sollen AVAB oder AEAB auch weiterhin Berücksichtigung finden.
Füllt der bzw die Arbeitnehmer/in das neue E 30 nur in puncto Familienbonus Plus aus, so darf der bzw die Arbeitgeber/in nicht zusätzlich noch den AVAB/AEAB auf Basis einer alten Erklärung E 30 mitberücksichtigen. Die neue Erklärung überschreibt de facto die "alte Erklärung E 30".
Die rückwirkende Berücksichtigung geänderter Lohnsteuerverhältnisse (= Aufrollung) darf grundsätzlich für jene Monate im laufenden Kalenderjahr durchgeführt, die bereits vom Dienstgeber bzw der Dienstgeberin abgerechnet wurden.
Wurde bereits ein Krankengeld durch den Versicherungsträger (GKK) ausgezahlt (wurde also eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld ausgestellt), so ist eine Aufrollung nicht mehr möglich. Eine Aufrollverpflichtung gibt es allerdings nicht.
Für die Berücksichtigung im Zuge der Lohnverrechnung müssen vom Steuerpflichtigen gesondert für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, folgende Angaben gemacht werden (§ 129 EStG 1988):
- | Name (zur korrekten Zuordnung des den Familienbonus Plus vermittelnden Kindes) |
- | Versicherungsnummer (zur korrekten Zuordnung des den Familienbonus Plus vermittelnden Kindes) |
- | Geburtsdatum (zur korrekten Festlegung der Höhe des Familienbonus Plus) |
- | Wohnsitz (zur korrekten Festlegung der Höhe des Familienbonus Plus) |
- | Ob der Arbeitnehmer selbst der Familienbeihilfenberechtigte ist, oder dessen (Ehe-)Partner |
- | Ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet |
- | In welcher Höhe der Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll (zur Gänze oder zur Hälfte). |
Um sicherzustellen, dass der Familienbonus Plus nicht ungerechtfertigt oder in unrichtiger Höhe zuerkannt wird, und damit eine Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 auslöst, ist zusätzlich zu den allgemeinen Angaben ein Nachweis über die Anspruchsberechtigung vorzulegen.
Beim Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen (Ehe-)Partner ist dies die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind.
Bei Personen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung und hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen etwa durch Kontoauszüge erfolgen.
Der Nachweis über die tatsächliche Einhaltung der Unterhaltsverpflichtungen kann immer nur vergangenheitsbezogen erfolgen. Dies kann dazu führen, dass der Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber für Zeiträume berücksichtigt wird, in denen kein gesetzlicher Unterhalt geleistet wurde und demnach kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag sowie in Folge den Familienbonus Plus bestand.
Wird durch den Arbeitnehmer ein Nachweis über die bisher erfolgten Unterhaltszahlungen vorgelegt und dieser zum Lohnkonto genommen, wird die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus auslösen.
Eine Haftung des Arbeitgebers besteht demnach nur insoweit, als die Lohnsteuer nach den Verhältnissen, wie sie dem Arbeitgeber beim Steuerabzug erkennbar waren, unrichtig berechnet wurde. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn von Arbeitnehmerseite die Angaben korrekt gemeldet werden, aber von Dienstgeberseite nicht abgerechnet wurden.
Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen.
Um den administrativen Aufwand sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gering zu halten, sowie, um die Überprüfung der richtigen Zuerkennung des Familienbonus Plus zu erleichtern, soll die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden können. Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber unabhängig davon innerhalb eines Monats zu melden.
In Hinblick auf den Familienbonus Plus sind dem Arbeitgeber beispielsweise folgende Änderungen (E 31) bekannt zu geben:
- | Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten |
- | Wegfall der Familienbeihilfe |
- | Verlegung des Wohnsitzes des Kindes |
- | Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft |
- | Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag |
- | Änderungen hinsichtlich des Vorliegens, der Höhe oder der tatsächlichen Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten. |
Die neue Erklärung E 31 existiert bereits seit 31. 10. 2018 und gilt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. 1. 2019.
Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, was sich aus dem bei erstmaliger Erklärung vorgelegten amtlichen Vordruck ergibt und dem Arbeitgeber somit bekannt ist, soll dieser ohne weiteres Zutun des Arbeitnehmers die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beenden (zur "Vollendung des 18. Lebensjahres" siehe auch das zweite nachfolgende Beispiel, das die im Zuge des LStR-Wartungserlasses 2018 hinzugekommene Rz 789c LStR 2002 kommentiert).
Lediglich in Fällen, in denen durch den Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung und ein Nachweis hinsichtlich des weiterhin aufrechten Familienbeihilfenbezugs beigebracht werden, kann eine fortlaufende Berücksichtigung des Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) erfolgen.
Sobald die Familienbeihilfe wegfällt, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen.
Ein Kind wurde am 10. September 2001 geboren.
Lösung:
Der "große Familienbonus Plus" gebührt noch für den gesamten Kalendermonat September 2019 (entweder in voller Höhe oder aufgeteilt in halber Höhe; mit dem Österreich-Satz oder mit einem indexierten Satz, wenn sich das Kind ständig in Ausland aufhält).
Für den Monat Oktober 2019 hat vorerst keine weitere Berücksichtigung zu erfolgen.
Erst dann, wenn eine neue Erklärung E 30 sowie aktuelle Nachweise über Familienbeihilfenanspruch bzw Unterhaltszahlung erbracht wurden (zB im Falle fortgesetzter Berufsausbildung), darf mit der Bezahlung des "kleinen Familienbonus Plus" fortgesetzt werden.
Es steht dem bzw der Arbeitgeber/in frei, den bzw die betroffene/n Arbeitnehmer/in rechtzeitig "vorzuwarnen", damit die Nachweise für eine nahtlose Weitergewährung rechtzeitig erbracht werden können.
Werden die Nachweise erst später erbracht, so kann der bzw die Arbeitgeber/in eine rückwirkende Berücksichtigung im Sinne einer Aufrollung vornehmen, muss es aber nicht zwingend. Wurde im betreffenden Kalenderjahr bereits Krankengeld vom Versicherungsträger gewährt, so ist eine Aufrollung nicht mehr zulässig.
Ein Kind wurde am 1. Oktober 2001 geboren.
Lösung:
Der "große Familienbonus Plus" gebührt noch für den gesamten Kalendermonat September 2019 (entweder in voller Höhe oder aufgeteilt in halber Höhe; mit dem Österreich-Satz oder mit einem indexierten Satz, wenn sich das Kind ständig in Ausland aufhält).
Für den Monat Oktober 2019 hat vorerst keine weitere Berücksichtigung zu erfolgen. Infolge der Geburt am 1. 10. 2001 wird das 18. Lebensjahr bereits mit 30. 9. 2018 vollendet und ist dies daher der letzte Monat unter dem Aspekt des "großen Familienbonus Plus" (siehe dazu auch Rz 789c LStR 2002).
Erst dann, wenn eine neue Erklärung E 30 sowie aktuelle Nachweise über Familienbeihilfenanspruch bzw Unterhaltszahlung erbracht wurden (zB im Falle fortgesetzter Berufsausbildung), darf mit der Bezahlung des "kleinen Familienbonus Plus" fortgesetzt werden.
Es steht dem bzw der Arbeitgeber/in frei, den bzw die betroffene/n Arbeitnehmer/in rechtzeitig "vorzuwarnen", damit die Nachweise für eine nahtlose Weitergewährung rechtzeitig erbracht werden können.
Werden die Nachweise erst später erbracht, so kann der bzw die Arbeitgeber/in eine rückwirkende Berücksichtigung im Sinne einer Aufrollung vornehmen, muss es aber nicht zwingend. Wurde im betreffenden Kalenderjahr bereits Krankengeld vom Versicherungsträger gewährt, so ist eine Aufrollung nicht mehr zulässig.
Wie der Text vermuten lässt, ist nur jene Höhe des Familienbonus Plus einzutragen, die sich auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat. Dieser relevante Betrag muss ja auch in den Lohn- bzw Gehaltsabrechnungen separat dargestellt sein.
Die Lohnsteuer - vor der Berücksichtigung des Familienbonus Plus - betrug
a) | 150 Euro bzw |
b) | 100 Euro |
Der Familienbonus Plus beträgt monatlich 125 Euro.
Lösung:
a) | Der Familienbonus Plus wirkt sich hier in voller Höhe aus. In diesem Feld würden nun 125 Euro stehen. |
b) | Der Familienbonus Plus wirkt sich hier nur in Höhe von 100 Euro aus. Daher würden in diesem Feld auch nur 100 Euro landen. |
Die Vorgangsweise entspricht jener aus der Rz 70s LStR 2002:
- | Die anrechenbare Lohnsteuer ist im Verhältnis Inlandseinkünfte zu Auslandseinkünfte auf dem Lohnzettel Art 1 bzw Lohnzettel Art 23 auszuweisen. |
- | Der Familienbonus Plus ist daher im Verhältnis der Einkünfte in der tatsächlichen Steuerwirkung aufzuteilen und auf den beiden Lohnzetteln zu vermerken. |
Es ist ja auch ab 1. 1. 2019 möglich, im Falle von Austritten unterjährig Jahreslohnzetteln zu übermitteln, es ist aber nicht mehr verpflichtend.
Sollte während des Jahres ein Austritt erfolgt sein und das Kind danach den Wohnsitzstaat gewechselt haben, so muss der ursprünglich übermittelte Jahreslohnzettel in Bezug auf die Angabe des Wohnsitzstaates nicht korrigiert werden.
Bei Unterhaltsleistungen wird in § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 EStG 1988 auf die Familienbeihilfe sowie auf den Kinderabsetzbetrag abgestellt.
Auch der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag leisten für ihre Bezieher einen substantiellen Beitrag zur Anerkennung und steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen und sind dementsprechend bei der Beurteilung des Vorliegens außergewöhnlicher Belastungen auf Grund von Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
Das bedeutet (nicht mehr und nicht weniger), dass tatsächlich geleisteter Unterhalt an Kinder steuerlich nicht absetzbar ist, weil diese unter anderem durch Familienbonus Plus und den Kindermehrbetrag abgegolten sind, ebenso wie durch den Kinderabsetzbetrag bzw den Unterhaltsabsetzbetrag.