Anlässlich von Dienstvertragsbeendigungen kommt es immer wieder zu kreativen Vertragsgestaltungen, die möglichst die aufeinandertreffenden unterschiedlichen Interessen von Dienstgeber und Dienstnehmer bestmöglich erfüllen. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Folgen erläutern die Autoren anhand eines konkreten Praxisfalles: Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung wird vereinbart, dass der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer schon vorzeitig einen neuen Job annehmen kann und bei einer rechtzeitigen Meldung (zB 14 Tage vorher) eine Entschädigungszahlung (bestehend aus laufendem Bezug und aliquoten Sonderzahlungen, aber keinem Urlaubsanspruch für den "Ausfallszeitraum") erhält. In der mit der ÖGK abgeklärten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Entschädigungszahlung im konkreten Fall nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG als beitragsfreie Abgangsentschädigung abgerechnet werden kann.
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